Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

131

Die  Abstellung  der  in  mehreren  Gegenden  hergebrachten  gefährlichan  Wiegen  betr.

Aus  Gelegenhelt  eines  Ungläcksfalls,  da  ein  Kind  aus  einer  Wlege  herausflel,  und
dkurch  das  Wlegenband  erdrosselt  wurde,  hat  man  in  Erfahrung  gebracht,  daß  auf  dem
Schwarzwald  und  in  mehreren  andern  Gegenden  des  Kbnigreichs  eine  Art  von  Wiegen
gebräuchlich  ist,  deren  Struktur  nicht  nur  an  slch  gefährlich  ist,  weil  die  Seltenwünde  nur
6  Zoll  poch  fsind,  mithin  die  Berstücke,  worauf  das  Kind  lleg:,  über  diese  Seltenwände.
bervorragen,  und  das  frel  liegende  Kind  auf  solche  Art  sich  sehr  lelicht  aus  dem  Wlegenbond
  loswinden,  und  aus  der  Wiege  herausstärzen  kann,  sondern  bei  welchen  auch  die
Gefahr  dadurch  noch  vergrößert  wird,  daß  dieselben  um  ihrer  Rledrigkeit  willen  auf  hobe-Wiegenbänke
  oder  Ständer  gestellt  werden,  wo  sie  durch  dle  Bewegungen  des  Kinds  lelcht.
in  Schwung  kommen  und  herabfallen  können.  Er  ist  daher  "

1)  den  Schrelnermelstern  die  Verfertigung  solcher  zu  kleinen,  zu  nledrigen  und  auf
eliner  Bank  oder  einem  Wlegenständer  stehender  Wlegen  für  die  Zukunft  bel  Strafe
eines  kleinen  Frevels  zu  verbleten.  Im  Gegentbeil  find  dleselben

)  anzuweisen,  die  Wlegen  nach  Art  der  größern  Bettstellen  einzurschten,  und  besonders.
darauf  Räckslcht  zu  nehmen,  daß  die  Seltenwände  samt  den  Seitenlehnen  dle  erforderliche
  Hoͤhe  haben,  damlit  das  in  der  Wiege  lliegende  Kind  hlinlänglich  darlnn  verwahrt
  ist,  und  die  Wiegenläufer  kelns  zu  bohe  und  zirkelfbrmige  Rundung  erhalten,
bei  welcher  die  Wlege  umzustürten  Gefahr  llefe.

3)  Bei  den  berelts  vorhandenen  Wiegen  von  der  in  Frage  befangenen  Struktur  find
wenigstens  die  Seltenbretter  u  erhhöhen,  bei  den  Wiegenläufern  die  allzustarke  Rundung
  abzuändern,  und  die  Ständer  nledeiger  6  machen.

Die  Kbnigliche  Landvogtel=  und  Oberämter,  insbesondere  aber  dle  Ortsvorsteher  haben
f###r  die  pünkillche  Vollzlehung  dieser  Verordnung  Sorge  zu  tragen;  vorzüglich  aber  ist.
den  Aerzten,  Hebammen  und  andern,  welche  dle  neugebohrnen  Kinder  zu  beforgen  haben,
zur  Pflicht  zu  machen,  daß  sle  zu  Abstellung  der  hleher  elnschlagenden  Defecte  thärig  mitwliken,
  und,  wenn  ihren  Erinnerungen  kein  Gep##e#  gegeben  wird,  bel  den  obrigkeltlichem
Stellen  davon  die  Anzelge  machen.  Stuttg.  den  15.  Jun.  1613.  ·

Section  der  innern  Administration.

Derret  Kön.  Depart.  der  Finanzen,  Section  der  Steuern,  den  Einzug  und  die
Verrechnung  der  Stempel-Swafen  betr.  d.  d.  9.  Jun.  1812.

Zu  näherer  Erläuterung  der  Stempel-Ordnung  In  Absicht  auf  den  Einzug  und  ble-Verrechrung
  der  Stempelstrafen,  und  um  dlie  bierunter  slch  ergebenen  Irrungen  für  die
Zukunft  zu  verhüten,  wird  biemlt  folgendes  verordnet:

1)  die  Cameralverwalter,  deren  Obliegenheit  es  ist,  die  herrschaftlichen  Strafen  zum
Einzug  zu  bringen,  baben  auch  für  den  richtigen  Elfzug  und  dlie  Lleferung  der  Stempel-Strafen
  beforgt  zu  seyn,  zu  dem  Ende  von  den  Landdogtel=  und  Staabs-Beaomten,
Stadt=  und  Dorfs=  Gerlchten,  Amtleuten,  Commun-Rechnungs-Reolsoren,  und  überbaupt
  von  solchen  amtlichen  Seellen,  welche  nicht  selbst  elne  herrschaftliche  Verrechnung
führen,  am  Ende  jeden  Quartals  Urkunden  oder  Verzeichnisse

a)  ob  und  welche  Stempel=  Strafen  von  ihnen  angesetzt,
b)  was  für  Stempel  =  Strafen  an  ste  von  der  Kanzlel  und  von  welcher  Stelle  bel  der-