Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergibt, an Stelle 
des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triplikat 
zu bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses aus- 
fertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Ttiplikats 
ist im Begleitzettel-Ausfertigungsregister bezichungsweise auf dem Duplikat des Ladungs- 
verzeichnisses zu vermerken. 
§. 23. 
4) der zurückgebliebenen Frachtgüter. 
Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen Fracht- 
güter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamte Seitens 
der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszoll- 
gesetzes (V. Z. G. §§. 39 bis 51) zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben 
diesen Vorschriften erfolgt. 
Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen in Absatz 2 des §. 17 Anwendung. 
S. 24. 
4) Behandlung der Waaren während des Transports. 
an) Verfahren bei veränderter Bestimmung der Waarenladung. 
Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, eine andere 
Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleitzettel nebst zugehörigen 
Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bei dem nächsten zuständigen Amte 
unter Stellung des entsprechenden Antrages abzugeben. 
Soll bei diesem Amte Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt wer- 
den, so tritt dasselbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Er- 
ledigungsamtes. 
Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amte stattfinden, so hat der Be- 
vollmächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden 
Ladungsverzeichnissen, woraus das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch 
eine besondere nach dem Muster I) auszufertigende Annahme-Erklärung in die Verpflich- 
tungen der Grenz-Eisenbahnverwaltung einzutreten. 
Das Anmt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangs- 
amt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des 
neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu bemerken, den Be-
	        
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