Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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und  Wiederaulegung  des  Verschlusses,  sowie  die  erfolgte  Um=  oder  Ausladung  unter
Angabe  der  Wagen  auf  dem  Begleitzettel  zu  bescheinigen.

Treten  Unglücksfälle  ein,  welche  die  Weiterbeförderung  in  dem  nämlichen  Güterwagen
  nicht  gestatten,  so  ist  dem  nächsten  Zoll=  oder  Steueramte  Anzeige  zu  machen.
Die  Umladung  wird  durch  abzusendende  Beamte  überwacht  und  der  Begleitzettel  sowie
das  Ladungsverzeichniß  mit  entsprechendem  Vermerk  versehen.

(V.  Z.  G.  §.  65  Abs.  1.)

§.  26.

An  Hafenplätzen,  wo  die  Eisenbahn  bis  an  eine  schiffbare  Wasserstraße  reicht,  kann
unterwegs  die  Umladung  der  Güter  aus  den  Eisenbahnwagen  in  verschlußfähige  Schiffe
und  auch  die  Wiederverladung  aus  den  Schiffen  in  Eisenbahnwagen  unter  Beobachtung
der  im  §.  25  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Kontrolirung  der  Umladung  gleichfalls
  stattfinden,  mit  folgenden  Maßgaben:

1)  Der  Schiffsführer  beziehungsweise  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung  hat
auf  dem  Ladungsverzeichnisse  die  Erklärung  abzugeben,  daß  er  bezüglich  der  richtigen
  Gestellung  des  neu  gewählten,  unter  Verschluß  gesetzten  Transportmittels
die  gleichen  Verpflichtungen  übernehme,  welche  die  Eisenbahnverwaltung  gegenüber
  dem  Grenzamte  bezüglich  der  bei  diesem  abgefertigten  Eisenbahnwagen  eingegangen
  hatte.

2)  Auf  dem  Begleitzettel  beziehungsweise  Ladungsverzeichnisse  ist  die  Abnahme  des
Verschlusses  an  den  Eisenbahnwagen,  die  erfolgte  Umladung  zu  Schiff  unter
Angabe  des  Namens  des  Schiffsführers  und  des  Schiffes,  sowie  die  Art  der
Verschlußanlage,  sodann  bei  stattfindender  Wiederverladung  in  Eisenbahnwagen
die  Abnahme  des  Schiffsverschlusses,  die  Bezeichnung  und  Nummern  der  Eisenbahnwagen,
  Zahl,  Zeichen  und  Art  der  in  dieselben  verladenen  Kolli  und  der
angelegte  Verschluß  amtlich  zu  bescheinigen.

3)  Die  im  Ladungsverzeichnisse  vorgeschriebene  Gestellungsfrist  kann  im  Umladeorte
erforderlichen  Falles  verlängert  werden.  Von  der  Fristverlängerung  ist  das  Ausfertigungsamt
  in  Kenntniß  zu  setzen.

4)  Kann  die  Umladung  nicht  sofort  nach  Ankunft  der  Waaren  im  Umladeorte
erfolgen,  so  werden  dieselben  einstweilen  in  sicheren  Gewahrsam  genommen,  wozu