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und Wiederaulegung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um= oder Ausladung unter
Angabe der Wagen auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.
Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen
nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige zu machen.
Die Umladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie
das Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerk versehen.
(V. Z. G. §. 65 Abs. 1.)
§. 26.
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann
unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe
und auch die Wiederverladung aus den Schiffen in Eisenbahnwagen unter Beobachtung
der im §. 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls
stattfinden, mit folgenden Maßgaben:
1) Der Schiffsführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat
auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der richtigen
Gestellung des neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transportmittels
die gleichen Verpflichtungen übernehme, welche die Eisenbahnverwaltung gegenüber
dem Grenzamte bezüglich der bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen eingegangen
hatte.
2) Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichnisse ist die Abnahme des
Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter
Angabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der
Verschlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in Eisenbahnwagen
die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisenbahnwagen,
Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der
angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen.
3) Die im Ladungsverzeichnisse vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte
erforderlichen Falles verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Ausfertigungsamt
in Kenntniß zu setzen.
4) Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte
erfolgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu