77
8. 32.
dd) Erledigung der Begleitzettel und Ladungsverzeichnisse.
Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Behälter in
Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie bei der Entladung
der Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der Kolli zu einer Beanstandung
keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungsverzeichnisses und
Begleitzettels und die Rücksendung des letzteren an das Grenzzollamt. Dagegen bleibt
das erledigte Ladungsverzeichniß bei dem Empfangsamte als Registerbeleg zurück.
Die Vollziehung der Erledigungsnachweise auf dem Begleitzettel erfolgt in der Art, daß
1) der Eingang desselben sowie der dazu gehörigen Ladungsverzeichnisse und Schlüssel
von dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter,
2) die erfolgte Eintragung im Begleitzettel-Empfangs-Register von dem mit der
Führung dieses Registers beauftragten Beamten,
3) der Revisionsbefund bezüglich des Verschlusses der Wagen und bezüglich der Zahl
und Art der ausgeladenen Kolli von den Revisionsbeamten,
4) bei ausgehenden Wagen der Ausgang derselben von denjenigen Beamten, welche
denselben kontrolirt haben,
vermerkt und durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten unter Beifügung seines
Amtscharakters beglaubigt wird.
Nach erfolgter Eintragung der Erledigungsnachweise ist das Erledigungsattest am
Schlusse des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangs-Registers oder
einen anderen vom Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der
ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitzettels Ueberzeugung zu nehmen hat, unter
Beifügung seiner Diensteigenschaft und eines Abdruckes des Amtsstempels zu vollziehen.
Ebenso ist bei der Erledigung der Ladungsverzeichnisse zu verfahren, doch bedarf
es hier der Beidrückung des Amtsstempels nicht.
§. 33.
ee) Verfahren bei sich ergebenden Abweichungen.
1) Feststellung des Sachperhalts.
Wemn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und Ladungs-
verzeichnisse oder bei der Revision der Wagen 2c. beziehungsweise der Ladung die Wahr-
nehmung gemacht wird, daß