Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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S.  30.

cc)  Deklaration  und  Ausladung  der  Waaren.

Sodann  ist  binnen  einer  von  der  Zollbehörde  örtlich  zu  bestimmenden  Frist  die
Gattung  und  Menge  der  eingegangenen  Waaren  mit  der  Angabe,  welche  Abfertigungsweise
  begehrt  wird,  nach  den  §8§.  22  ff.  des  Vereinszollgesetzes  speziell  zu  deklariren,
sofern  nicht  nach  §.  27  desselben  der  Antrag  auf  amtliche  Revision  gestellt  wird.

Die  Angaben  des  Ladungsverzeichnisses  in  Betreff  der  Gattung  und  des  Gewichts
der  Waaren  können,  so  lange  eine  spezielle  Revision  noch  nicht  stattgefunden  hat,  bei
der  Deklaration  vervollständigt  oder  berichtigt  werden  (V.  Z.  G.  S.  23  Abs.  3).

Auf  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann  die  Ausladung  der  Waaren  auf  Grund
des  Ladungsverzeichnisses  auch  vor  Abgabe  der  speziellen  Deklarationen  zugelassen  und
die  Uebereinstimmung  der  in  dem  Ladungsverzeichniß  enthaltenen  Angaben  rücksichtlich
der  Zahl,  Zeichen,  Nummer,  Verpackungsart  und  des  Bruttogewichts  der  Kolli  mit  dem
Befund  festgestellt  werden.

Zollfreie  Gegenstände  können  auf  Grund  des  Ladungsverzeichnisses  ohne  spezielle
Deklaration  abgefertigt  werden  (V.  Z.  G.  §.  66  Abs.  3).

Im  Uebrigen  kommen  hinsichtlich  der  Revision  und  weiteren  Abfertigung  die  Bestimmungen
  in  den  §§.  31  und  39  bis  51  des  Vereinszollgesetzes  zur  Anwendung.

§.  31.

Wo  der  Schienenstrang  nicht  bis  zum  Dienstlokal  des  Amtes  geführt  ist,  auch  sich
auf  dem  Bahnhofe  keine  Abfertigungsstelle  befindet,  werden  die  unter  Wagenverschluß
eingegangenen  Güter  unter  Aufsicht  eines  Hauptamts-Assistenten  oder  höheren  Zollbeamten
  aus  dem  Eisenbahnwagen  ausgeladen  und  unter  Verschluß  oder  Personalbegleitung
  zur  Amtsstelle  gebracht,  wo  die  weitere  Behandlung  nach  §.  30  stattfindet.

Die  Revision  des  Verschlusses  der  angekommenen  Wagen  u.  s.  w.  und  deren  Beschaffenheit,
  sowie  die  Vergleichung  der  Zahl  und  Art  der  geladenen  Kolli  mit  den  Angaben
  des  Ladungsverzeichnisses  muß  von  den  mit  der  Beaufsichtigung  der  Ausladung
beauftragten  Zollbeamten  bewirkt  und  bescheinigt  werden.  Zollfreie  Gegenstände  können
von  diesen  Beamten  sogleich  auf  Grund  des  Ladungsverzeichnisses  nach  vorheriger  Revision
  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  sofern  auf  dem  Bahnhofe  die  Revision  in
einer  das  Zollinteresse  sichernden  Weise  ausgeführt  werden  kann.