Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gesetz, 
über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870. 
(Bundesgesetzblatt Seite 51.) 
Wir Wilhelm, 
ovon Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Befugniß zur Ausgabe von 
Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundes- 
gesetz erworben werden. 
Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes von ihrer Befug- 
niß zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, so kann sie dies künftig 
nur thun, wenn sie dazu die Ermächtigung durch ein Bundesgesetz erhält. 
8. 2. 
Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugniß zur Ausgabe von 
Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der Gesammtbetrag der aus- 
zugebenden Noten eine in sich bestimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen 
Summe begrenzte Summe nicht übersteigen darf, so kann die Aupfhebung dieser Be- 
schränkung oder die Erhöhung des am Tage der Verkündigung dieses Gesetzes zulässigen 
Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten 
Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erfolgen. 
S. 3. 
Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen Be- 
fugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so kann sie über 
den Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung 
erlassenes Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß
	        
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