Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

294 
zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Entziehung dieser Befugniß 
mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen 
zu lassen. 
8. 4. 
Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen 
Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen 
Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine be- 
stimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen 
Termine, kraft gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß 
zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Kündigung mit einjähriger 
Frist für den Ablauf jedes Kalenderjahres gefallen zu lassen. 
S. 5. 
Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen Ausgabe 
einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist. 
S. 6. 
Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundesge- 
setzblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun- 
des-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.