Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gesetz 
über die Ausgabe von Papiergeld. Vom 16. Juni 1870. 
(Bundesgesetzblatt Seite 507.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung der Grundsätze über die Emission von Papiergeld 
(Art. 4 Nr. 3 der Bundes-Verfassung) darf von den Staaten des Norddeutschen Bun- 
des nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenen 
Bundesgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden. 
Das zur Zeit umlaufende Popiergeld nach stattgefundener Einziehung durch neue 
Werthzeichen zu ersetzen, beziehungsweise dagegen umzutauschen, ist gestattet. 
Hierbei darf jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle von Pa- 
piergeld höheren Nennwerths nicht gesetzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun- 
des-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Juni 1870. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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