Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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VI. Ueberkingen, Aufhausen, Türkheim, Hausen, Unterböringen, mit dem Ab- 
stimmungsort Ueberkingen, 
VII. Deggingen, Ditzenbach, Gosbach, Reichenbach, mit dem Abstimmungsort 
Deggingen, 
VIII. Wiesensteig, Drackenstein, Mühlhausen, Hohenstadt, Westerheim, mit dem 
Abstimmungsorte Wiesensteig. 
6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke zu der 
Wahlhandlung beizugebenden zwei, von den vereinigten bürgerlichen Collegien des 
Abstimmungsorts aus ihrer Mitte zu bestellenden Urkundspersonen ist rechtzeitig 
Sorge zu tragen. 
Im Uebrigen wird behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 und auf die Ministerialverfügungen 
vom 20. April 1868 und 4. November 1870 zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1871. 
Scheurlen. 
8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums 
Verfügung, betreffend die Competenzerweiterung des Zollamts Tuttlingen. 
Dem Zollamt Tuttlingen ist mit Wirkung vom 1. Januar kommenden Jahrs an 
die erweiterte Befugniß eingeräumt worden, Begleitscheine 1. über unverkauft aus der 
Schweiz zurückkommende vormerklich behandelte Meß= und Markt-Waaren unbeschränkt, 
somit auch dann zu erledigen, wenn letztere bei dem Begleitschein-Ausstellungs-Amte 
einer speziellen Revision noch nicht unterlegen haben. 
Vorstehendes wird unter Beziehung auf die Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend mehrere Aenderungen in der Organisation der Zollstellen im Innern des Kö- 
nigreichs vom 18. Jannar 1870, §. 3, lit. b. (Reg.-Blatt S. 140), hiemit zur allgemei- 
nen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 5. Dezember 1871. 
Renner.
	        
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