Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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W 33. 
Regierungs. Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 14. Dezember 1871. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens 
für bas r- 1872. — Verfügung, betreffend die Polizeistunde. — Verfügung, betreffend die Prü- 
fung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. — Bekanntmachung, betreffend die Anwen- 
dung des Grammgewichts bei den Verordnungen der Aerzte, Wundärzte und Thierärzte. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1872. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs-Hauptkasse und 
den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1853, Art. 39 auf den Antrag des Verwaltungs- 
raths der Gebäudebrandversicherungsanstalt die Umlage für das nächste Kalenderjahr 
in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und 
Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Klassen 
 
	        
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