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Die Oberämter sind ermächtigt, Gesuchen der Gemeinderäthe um dauernde
Verlängerung oder um Aufhebung der Polizeistunde in stets widerruflicher Weise
zu entsprechen, wenn ein zu Aufrechthaltung der nächtlichen Ruhe genügendes Po-
lizeipersonal angestellt ist.
Die — einzelnen Gemeinden bisher ertheilten Dispensationen von dem Gebot
der Polizeistunde bleiben bis auf weitere Verfügung des nun zuständigen Ober-
amts auch ferner giltig;
4) In wie weit die Mahnung der Gäste zum Fortgehen durch die Polizeioffizianten
zu erfolgen hat, ist von den Ortspolizeibehörden zu bestimmen.
Dieselben sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Verfehlungen der Gäste
und der Wirthe zur Anzeige gebracht werden.
Die Verfügung vom 15. April 1846, betreffend die Dauer des Aufenthalts in den
Wirthshäusern (Reg. Blatt Seite 204) tritt vom 1. Januar 1872 an außer Kraft.
Stuttgart, den 2. Dezember 1871.
Scheurlen.
e) Verfügung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker.
Da mit dem 1. Jannar 1872 die für den vormaligen Norddeutschen Bund er-
gangene Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg in Kraft treten wird,
so gelten von dem gleichen Zeitpunkte an auch die in der hienach abgedruckten Bekannt-
machung des Kanzlers des Norddcutschen Bundes vom 25. September 1869 in Betreff
der Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Bundesgesetzblatt Nr. 34
S. 635—658) und in der nachträglichen Verfügung vom 9. December 1869 (Bundes-
gesetzblatt Nr. 38 S. 688) enthaltenen Bestimmungen, was vorbehältlich weiterer Ver-
fügung über die Ausführung dieser Vorschriften in Württemberg andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird. 6
Stuttgart, den 2. Dezember 1871.
Schceurlen.