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Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. Vom 25. September 1869.
(Vundesgesetzblatt S. 635.)
Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeut-
schen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245) hat der Bundesrath die nach-
stehenden Beschlüsse gefaßt: «
1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte oder Apotheker für
das ganze Bundesgebiet sind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten
befugt, welche eine oder mehrere Landes-Universitäten haben, mithin zur Zeit die
zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachsen, des
Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und
in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen-Weimar und der
Sächsischen Herzogthümer.
Diese Approbationen werden nach den unter A., B. und C. beigefügten For-
mularen ausgestellt.
2) Zur Ertheilung der Approbationen für Thierärzte für das ganze Bundesgebiet
sind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder
mehrere Thierarzneischulen haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien
des Königreichs Preußen und des Königreichs Sachsen.
Diese Approbationen werden nach dem unter D. beigefügten Formular aus-
gestellt.
3) Ueber den Nachweis der Befähigung der unter 1. und 2. genannten Medizinal-
personen gelten nachstehende Vorschriften:
I. Vorschriften über die Prüfung der Nerzte.
S. 1.
Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach-
stehend beschriebene ärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben.
Prüfungs-Behörden.
Die ärztliche Prüfung kann entweder vor der-Medizinischen: Ober-Examinations=