Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 5. 
Prüfungs-Abschnitte. 
Die gesammte Prüfung zerfällt in folgende gesonderte Abschnitte: 
I. die anatomisch-physiologische und pathologisch-anatomische, 
II. die chirurgische und ophthalmiatrische, 
III. die medizinische, 
IV. die geburtshilfliche und gynäkologische, 
V. die mündliche Schlußprüfung. 
Diese Prüfungen haben alle Kandidaten ohne Ausnahme in der vorgezeichneten 
Reihenfolge zu bestehen und es darf bei der Prüfung keine Rücksicht darauf genommen 
werden, welchem Zweige der Heilkunde der Kandidat sich künftig vorzugsweise wid- 
men will. 
S. 6. 
I. Anatomisch-physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung. 
Die anatomisch-physiologische und pathalogisch-anatomische Prüfung wird vor drei 
Mitgliedern der Examinations-Kommission abgelegt, welche Anatomie und Physiologie 
beziehungsweise pathologische Anatomie zu ihrem Spezialfach gemacht haben. 
S. 7. 
Die Prüfung zerfällt in drei gesonderte Theile: A. den anatomischen, B. den 
physiologischen, C. den anatomisch-pathologischen Theil und kann in vier Ter- 
minen abgehalten werden, wovon zwei auf den anatomischen, ciner auf den physiologi- 
schen und einer auf den pathologisch-anatomischen Theil fallen. 
In jedem Termine dürfen höchstens vier Kandidaten zugleich examinirt werden. 
8. 8. 
A. In dem anatomischen Theile der Prüfung hat der Kandidat in einem 
Termine 
a) eine osteologische und eine splanchnologische Aufgabe durchs Loos zu ziehen 
und sofort ex tempore an ihm zur Demonstration vorgelegten Präparaten abzu- 
handeln. 
Alljährlich bei Beginn der Prüfungsperiode werden Behufs der Loosziehung durch 
die Examinations-Kommission je 12 - 15 osteologische und splanchnologische Aufgaben 
bestimmt.
	        
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