Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 4. 
Die Kandidaten haben sich unter Vorlegung des Abgangszeugnisses von der Thier- 
arzneischule, der Nachweise über die gehörten Vorlesungen und eines Lebenslaufes, in 
der Zeit vom 1. April bis spätestens 1. Juli jeden Jahres bei der zuständigen Be- 
hörde zu melden, welche über ihre Zulassung zur Prüfung entscheidet. 
§. 5 
Die Prüfung zerfällt in drei selbstständige Prüfungsabschnitte, nämlich die klinische, 
die technisch-operative und die Schlußprüfung. 
S. 6. 
In der klinischen Prüfung sind jedem Kandidaten zwei kranke Thiere zur Unter- 
suchung, Feststellung der Diagnose und Behandlung auf mindestens drei Tage zu über- 
weisen. Ueber jeden der beiden Fälle hat der Kandidat, nach Untersuchung und Fest- 
stellung der Krankheit, eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form unter Klaufur 
auszuarbeiten, und ein ordnungsmäßiges Krankenjournal zu führen. Die mündliche 
Prüfung über beide Fälle findet erst nach der schriftlichen Bearbeitung statt. 
Die angewendeten Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen. Durch den Lehrer 
der Pharmazie ist der Kandidat besonders in der Waarenkunde, sowic in der pharma- 
zentischen Chemie und Technik zu prüfen. " 
Die Kommission besteht aus drei Examinatoren. 
8. 7. 
Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf Anatomie, Akiurgie und Hufbe- 
schlag und umfaßt · 
1) in der Anatomie: 
a) Lage der Theile (Situs), 
b) Anfertigung eines Präparats, 
JD) Erläuterung eines oder mehrerer Präparate er tempore, 
d) Nachweis erlangter Uebung im Gebrauche des Mikroskops; 
2) in der Akiurgie: 
drei verschiedene Operationen, nach der Demonstration praktisch auszuführen; 
3) im Hubbeschlag: 
a) praktische Ausführung eines Beschlages, 
b) Beschlag kranker Hufe.
	        
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