Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Prüfungs-Kommission besteht auch hier aus drei Examinatoren für jede Un- 
terabtheilung. 
8. 8. 
Gegenstand der Schlußprüfung sind alle thierärztlichen Fächer, soweit sie nicht 
schon in den beiden früheren Prüfungsabschnitten spezieller Gegenstand der Prüfung 
gewesen sind. 
Die Prüfung wird in Gegenwart der ganzen Kommission von vier Mitgliedern 
derselben abgehalten. Mehr als vier Kandidaten dürfen zu einem Termine nicht zuge- 
lassen werden. · 
8. 9. 
Zu einem folgenden Prüfungsabschnitt darf nur derjenige Kandidat zugelassen wer- 
den, welcher den vorhergehenden Prüfungsabschnitt bestanden hat. 
S. 10. 
Die Censuren sind je nach dem Ausfall „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gut“, „mit- 
telmäßig“, „schlecht“. Die drei ersten erklären den Kandidaten für bestanden. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Schlußcensur wird aus den Censuren der drei Prüfungsabschnitte gezogen. 
Die Schlußcensur „vorzüglich gut“ darf nur ertheilt werden, wenn der Kandidat sich 
in allen einzelnen Gegenständen der Prüfung eine höhere Censur als „gut“ erwor- 
ben hat. 
# §. 11. 
Die protokollarischen Verhandlungen über jeden Kandidaten sind der zuständigen 
Centralbehörde Behufs Ertheilung der Approbation oder Behufs Zulassung zur Wieder- 
holung der nicht bestandenen Prüfung vorzulegen. 
Der Verhandlung über den ersten Abschnitt sind die vom Kandidaten ausgearbeite- 
ten Krankheitsgeschichten in Urschrift, und der Bericht über die bei Gelegenheit der klini- 
schen Prüfung abgehaltene praktisch-pharmazeutische Prüfung beizulegen. 
In dem Protokoll über den zweiten Abschnitt sind die in den einzelnen Unter- 
abtheilungen gestellten oder durch' das Loos gezogenen Aufgaben namhaft zu machen, 
desgleichen in dem Protokoll über den dritten Abschnitt die von jedem Examinator her- 
angezogenen Prüfungsgegenstände anzugeben.
	        
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