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Ueber die praktischen Arbeiten zu 3 und 4 ist ein Laborationsjournal zu führen,
in welchem das betreffende Mitglied der Kommission die Art und Weise der Ausführung
der praktischen Leistung zu bezeugen hat.
8. 8.
In der mündlichen Kursusprüfung, welche in Gegenwart zweier Kommissarien in
einem besonderen Termin abzuhalten ist, hat der Kandidat
a) mindestens zehn ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle oder solche
Pflanzen, welche mit den offizinellen verwechselt werden können, zu demonstriren,
b) ferner mindestens zehn rohe Droguen nach ihrer Abstammung, Verfälschung
und Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken zu erläutern, und
) mehrere ihm vorzulegende chemisch-pharmazeutische Präparate nach Bestandtheilen,
Darstellung, Verfälschungen u. s. w. zu erklären.
8. 9.
Nach Absolvirung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Kursusprüfung
(§§. 6—8) werden die dem Kandidaten für jeden einzelnen Abschnitt dieser Prüfung
ertheilten Censuren in einem besonderen Protokollschema nach beiliegendem Muster
(Anlage a.) zusammengestellt.
8. 10.
Diejenigen Theile der Kursusprüfung, in denen der Kandidat nicht besteht, hat
er in einer von der zuständigen Centralbehörde zu bestimmenden Frist zu wiederholen.
§. 11.
Schlußprüfung.
Die Schlußprüfung ist von dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Prüfungs-
Kommission mündlich und öffentlich abzuhalten. Mehr als vier Kandidaten dürfen zu
Einem Prüfungstermin nicht zugelassen werden.
§. 12.
Diese Schlußprüfung hat sich auf die Erforschung der chemischen, physikalischen
und naturhistorischen Ausbildung der Kandidaten im Allgemeinen, und im Besonderen
noch auf deren Bekanntschaft mit der Giftlehre und mit den das Apothekerwesen be-
treffenden gesetzlichen Bestimmungen zu erstrecken.