Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 10. 
Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vor der Eintragung des Schiffes in das 
Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung des Certifikats ausgeübt werden. 
8. 11. 
Treten in den Thatsachen, welche in dem §. 6. bezeichnet sind, nach der Eintragung Verände- 
rungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und auf dem Certifikate vermerkt 
werden. 
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Bundesflagge zu führen, verliert, ist das 
Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte Cerlifikat zurückzullefern, sofern nicht glaub- 
haft bescheinigt wird, daß es ulcht zurückgeliesert werden könne. 
8. 12. 
Die Thatsachen, welche gemäß §. 11. eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister er- 
forderlich machen, sind von dem Rheder binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er 
von ihnen Kenntniß erlangt hat, der Registerbehörde zum Zweck der Verfolgung der Vorschriften des 
#s. 11. anzuzeigen und glaubhaft nackzuweisen, betreffenden Falls unter Zurücklieferung des Certifikats. 
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob: 
1) wenn eine Rhederel besteht, allen Mitrhedern; 
2) wenn elue Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vor- 
standes; 
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mlt#rheder ist, für dieselbe allen persönlich 
haftenden Gesellschaftern; 
4) wenn die Veränderung in elnem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das Recht des Schiffes, 
die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerber des Schiffes oder der 
Schiffspart. 
8. 13. 
Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des 8. 2. zur Führung der Bundesflagge nicht 
berechtigt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffes Geldbuße bis zu fünf- 
hundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt; auch kann auf Konfiskatlon des 
Schiffes erkannt werden. 
—- 
Wenn ein Schiff, welches gemäß §. 10. sich der Führung der Bundesflagge enthalten muß, weil 
die Eintragung in das Schiffsregister oder die Ausfertigung des Schiffscertifikats noch nicht erfolgt ist, 
unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffes Geldbuße bis zu Einhundert Thalern 
oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt, sofern er nicht nachweist, daß der unbefugte Gebrauch 
der Bundesflagge ohne sein Verschulden geschehen sel.
	        
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