Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bezüglich der wandernden Schauspieler vergl. die weiteren Bestimmungen unten 
8. 26. 
8. 12. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 33. 
Hinsichtlich der Wirthschaftsgewerbe treten folgende Aenderungen ein: 
1) Bierbrauereien und Branntweinbrennereien ohne Ausschank bedürfen in Zukunft 
keiner Concession. Dasselbe gilt von den Speisewirthschaften ohne Ausschank (Garküchen) 
und von den Kaffeewirthschaften ohne Ausschank geistiger Getränke. Bezüglich dieser 
Gewerbe fallen auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1855 über die 
Concessionsgeldsansätze und über die Verjährung der Gewerberechte hinweg. 
2) Der Concession unterliegen fernerhin die Gast= und Schenkwirthschaften. Als 
Ausschank ist der Getränke-Verkauf in Quantitäten verstanden, welche bei dem Wein, 
Obstmost und Bier unter 20 Liter und beim Branntwein unter 2 Liter betragen. 
3) Die Ertheilung der Erlaubniß zu diesen Wirthschaftsgewerben kommt den Ober- 
ämtern zu. Dieselben haben eine gemeinderäthliche Aeußerung darüber einzuholen, ob 
nicht solche Umstände vorliegen, unter welchen nach §. 33, Ziff. 1 und 2 der deutschen 
Gewerbe-Ordnung die Erlaubniß zu versagen ist. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Gesuche ist nicht mehr erforderlich. 
Die Erlaubniß darf nur mit persönlichem Rechte ertheilt und weder auf Zeit be- 
schränkt, noch anders als beim Zutreffen der Bestimmungen der §§. 53 und 143 der 
deutschen Gewerbe-Ordnung zurückgenommen werden. Bestehende dingliche Berechtigungen 
dürfen nicht auf andere Gebäude übertragen werden. (Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 10, 
Abs. 2). 
4) Die Erlaubniß zum Branntweinschanke und zum Kleinhandel mit Branntwein 
bleibt, soweit es sich nicht um Gastwirthschaften handelt, auch fernerhin von dem Nach- 
weise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig. Wo das Recht zum Branntweinschanke 
in Verbindung mit dem Ausschanke anderer Getränke ertheilt wurde, ist der Ausschank 
von Branntwein unstatthaft, wenn der Ausschank der übrigen Getränke aufgegeben 
wird. 
5) Was die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1855 in Art. 9, Ziff. 
1—4 anbelangt, so bleibt Ziff. 1, betreffend das Ausschanksrecht der Weinproducenten, 
auch ferner in Giltigkeit, übrigens mit der Aenderung, daß bezüglich der Untersagung
	        
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