Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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9) Art. 12, lit. b des Gesetzes vom 3. November 1855, betreffent den Verlust der 
persönlichen Wirthschaftsberechtigungen durch Nichtgebrauch ist durch §. 49 der deutschen 
Gewerbe-Ordnung abgeändert. 
10) Art. 13 des Gesetzes vom 3. November 1855 ist durch die §§. 53 und 54 
der deutschen Gewerbe-Ordnung und Art. 15 durch die 8§. 147 und 151 der letzteren ersetzt. 
§. 13. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 34. 
Hinsichtlich des Handels mit Giften bleiben die bestehenden Vorschriften bis auf 
Weiteres in Geltung. 
S. 14. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 35. 
In Betreff der Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimm-Unterricht als 
Gewerbe und des Handels mit den in §. 35, Abs. 2 erwähnten Gegenstärden, sowie 
hinsichtlich der Pfandleiher und Gesindever miether ist die Ortspolizeibehörde die 
zu Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde. Die Untersagung des Betriebs 
kommt in erster Instanz den Oberämtern zu. 
S. 15. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 39. 
Hinsichtlich der Schornst infeger hat es bei der Verfügung vom 27. Mai 1868 
(Reg. Blatt S. 263) mit den in §. 39 und in §. 77 der deutschen Gewerb.-Ordnung 
enthaltenen Modifikationen sein Bewenden. 
ZuAufhebung oder Veränderung bestehender Kehrbezirke sind die Kreisregierurgen befugt. 
Die Aufstellung der Taxen für Schornsteinfeger, welchen mehrere Orte zuge- 
wiesen sind (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 77), kommt den Oberämtern nach vor- 
gängiger Vernehmung der Amtsversammlungen zu. 
S. 16. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 40. 
Die Einführung des durch §. 21 der deutschen Gewerbe-Ordnung vorgschriebenen 
mündlichen und öffentlichen Verfahrens bleibt nach §. 2 des Reichsgesetzes von 10. No- 
vember d. J. (Reichsgesetz-Bl. S. 392) vorerst ausgesetzt. 
Der nach §. 20 der deutschen Gewerbe-Ordnung an die nächstvorgesetze Behörde 
zulässige Rekurs. ist innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen bei derjmigen Be- 
hörde auszuführen, welche die Entscheidung eröffnet hat.
	        
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