Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 17. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 43. 
Für die Ausfertigung eines Legitimationsscheins einschließlich der Auslage für das 
Formular haben die Ortsbehörden 6 kr. anzusprechen. 
8. 18. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 44. 
Der nach §. 44 der deutschen Gewerbe-Ordnung erforderliche Legitimationsschein 
zum Aufsuchen von Bestellungen und zum Aufkauf von Waaren wird von dem- 
jenigen Oberamte ausgestellt, in dessen Bezirk das stehende Gewerbe betrieben wird. 
Ueber die ausgestellten Scheine ist von der ausstellenden Behörde für jedes Jahr 
eine Nachweisung zu führen, welche außer der fortlaufenden Nummer des Scheins den 
Tag der Ausstellung, den Namen und Wohnort des Empfängers, die Bezeichnung der 
Geschäftsherrn desselben und die Beurkundung über die Beiziehung zur Gewerbesteuer 
enthält. 
Handlungsreisenden, welche Baiern bereisen wollen, sind Gewerbelegitimationskarten 
nach Vorschrift der Verfügung vom 26. Februar 1864 (Reg. Blatt S. 35 bis 37) aus- 
zufertigen. 
S. 19. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 51. 
Zu Untersagung der ferneren Benützung gewerblicher Anlagen sind in erster In- 
stanz die Kreisregierungen und in zweiter Instanz das Ministerium des Innern zu- 
ständig. 
Der Antrag auf Einstellung des Betriebs ist an das Oberamt, in dessen Bezirk 
die beanstandete Anlage sich befindet, zu richten. Dasselbe hat sofort eine nähere Erörterung 
der Sache einzuleiten, um festzustellen, ob und in welchem Umfange durch den Betrieb 
der Anlage Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl entstehen. Hiebei ist die Be- 
hörde an die Anträge der Betheiligten nicht gebunden. 
Nach dem Abschlusse der Erörterung, welche in der Regel in einer mündlichen Ver- 
handlung zu geschehen hat, sind die Akten mit gutächtlicher Aeußerung des Oberamts 
der Kreisregierung vorzulegen. 
Nachdem die Entscheidung, durch welche die fernere Benützung der Anlage untersagt
	        
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