Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Im Uebrigen sind die Vorschriften des Ministerial-Erlasses vom 11. Februar 1862, 
betreffend die Ertheilung von Marktberechtigungen, auch künftig zu beachten. 
Zu Titel V. 
Taxen. 
S. 30. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung s#. 72—80. 
Die Ortspolizeibehörden derjenigen Gemeinden, in welchen noch Brod= und Fleisch- 
Taxen bestehen, haben wegen Aufhebung derselben Beschluß zu fassen (deutsche Gewerbe- 
Ordnung §. 72). Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß diese Taxen spätestens 
bis 31. Dezember 1872 in Wegfall kommen. 
Die Bestimmungen, welche die Metzger vermöge besonderer Anordnungen nach Auf- 
hebung der Fleischtaxe zu beobachten hatten, sind vorbehältlich der bestehenden gesundheits- 
polizeilichen Vorschriften (Ministerial-Versügung vom 14. März 1860, Reg. Blatt S. 37), 
nicht mehr giltig. 
Hinsichtlich der Taxen für Schornsteinfeger, welchen Bezirke ausschließlich zugewiesen 
sind, ist oben §. 15 das Erforderliche bestimmt. 
Zu Titel VII. 
Gewerbegehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter. 
8. 31. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 106. 
Die in Abs. 1 genannte Behörde, welche darauf zu achten hat, daß bei Beschäftig- 
ung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen und 
denjenigen Lehrlingen, welche des Schul= und Religions-Unterrichts noch bedürfen, Zeit 
dazu gelassen wird, ist die Ortspolizeibehörde. 
§. 32. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §§. 128 u. ff. 
Die Genehmigung der Privatschulen im Sinne des §. 128, Abs. 2 kommt den 
Kreisregierungen zu. 
Die Vorschriften in den §§. 128 bis 133 haben die Ortsbehörden den Arbeitge- 
bern, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, sofort zu eröffnen, mit der Auflage, die in 
§. 130 vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizeibehörde binnen vier Wochen zu be- 
wirken. Binnen der gleichen Frist sind etwaige Gesuche um Fristerstreckung für die Aus- 
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