Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zeichnungen aber von den mit der Ausführung der betreffenden Anlagen betrauten Tech- 
nikern und Werkmeistern aufgenommen werden. 
Beschreibungen, Zeichnungen und Nivellements sind von demjenigen, welcher sie ge- 
fertigt hat, und von dem Unternehmer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 
S. 6. 
Das Oberamt, bei welchem der Antrag eingereicht wird, hat, nöthigenfalls unter 
Zuziehung geeigneter Sachverständiger, zu prüfen, ob gegen die Vollständigkeit der Vor- 
lage etwas zu erinnern ist. Finden sich Mängel, so ist der Unternehmer zur Ergän- 
zung auf lürzestem Weg zu veranlassen. 
8. 7. 
Hierauf erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Anlage sich sogleich als 
unzulässig darstellt oder nicht, die Bekanntmachung des Unternehmens durch das Ober- 
amt, bei welchem der Antrag eingereicht ist. Sie muß enthalten: 
a) Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, den Gegenstand des Unter- 
nehmens und die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem dasselbe ausgeführt 
werden soll, 
b) die Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen bei der Behörde, 
welche die Bekanntmachung erläßt, anzubringen; 
o) die Verwarnung, daß nach Ablauf der Frist Einwendungen in dem Verfahren 
nicht mehr angebracht werden können; 
d) den Hinweis, daß und wo die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne zur 
Einsicht aufgelegt sind. 
8. 8. 
Von dem die Bekanntmachung enthaltenden Anzeigeblatt ist ein Exemplar den 
Akten beizulegen. 
Soll die Anlage in der Nähe einer öffentlichen Straße, eines Waldes, oder einer 
Eisenbahn errichtet werden, so ist auch der Straßenbau-Inspektion, dem Forstamt, oder 
dem Eisenbahnbauamt beziehungsweise dem Betriebsbauamt je ein Exemplar des be- 
treffenden Anzeigeblatts zur etwaigen Aeußerung mitzutheilen. 
Weiter hat das Oberamt dafür Sorge zu tragen, daß von den Vorlagen bis zum 
Ablauf der anberaumten Frist innerhalb der Dienststunden an geeigneter Stelle Ein- 
sicht genommen werden kann.
	        
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