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klären, daß er sich zu Begründung seincs Recurses lediglich auf die bisherigen Ver
handlungen berufe.
Neue Einwendungen sind im Recursverfahren unzulässig.
Wird der Rerurs schriftlich ausgeführt, so sind der Beschwerdeschrift die zur Mit-
theilung an die Gegenpartei erforderlichen weiteren Exemplare anzuschließen.
In Ermanglung der letzteren wird die Anfertigung des Fehlenden auf Kosten des
Recurrenten angcordnet.
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F. 16.
Die protokollarische Erklärung des Rccurrenten beziehungsweise ein Exemplar der
Recursschrift wird von dem Oberamt der Gegenpartei zur Beantwortung binnen einer
14tägigen Frist mit dem Bemerken zugestellt, daß nach Ablauf der Frist eine Erklärung
auf die Recursausführung nicht mehr werde angenommen werden.
S. 17.
Nach Ablauf der der Gegenpartei anberaumten Frist sendet das Oberamt die Ver-
handlungen wieder an die Kreisregierung ein, welche dieselben mit ihrer gutächtlichen
Aeußerung dem Ministerium des Innern zur Entscheidung vorlegt.
Der Recursbescheid wird der Kreisregierung zugefertigt und sofort in beglaubigter
Abschrift dem Unternehmer und denjenigen Gegnern, welche an dem Recurspverfahren
Theil genommen haben, durch das Oberamt zugestellt.
§. 18.
Sind gegen eine Anlage Einwendungen nicht erhoben und soll die Genehmigung
ohne weitere Bedingungen und Einschränkungen nach dem Antrag des Unternehmers
ertheilt werden, so wird hierüber alsbald von der Kreisregierung eine Urkunde ausge-
stellt (vergl. S. 14).
In allen anderen Fällen erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach
Abschluß des Verfahrens, sobald die Entscheidung der Kreisregierung rechtskräftig ge-
worden oder der Recursbescheid ergangen ist.
In der Urkunde sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage genehmigt
worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten, dem Verfahren zu
Grund gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne ausführlich zu bezeichnen, auch
in Einer Ausfertigung, soweit thunlich, damit zu verbinden. Auf Karten und Zeich-