Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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chem der Kessel sich befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und 
gehörig beleuchtet sein, um die Vorschriften über Bedienung und Beaufsichtigung in Aus- 
führung bringen zu können. Sollten mehrere gleichzeitig in Betrieb befindliche Dampf- 
kessel in einem solchen Raum aufgestellt werden, so darf die Summe der aus Heizfläche 
in Quadratmetern und aus Dampf-Ueberdruck in Atmosphären gebildeten Producte die 
Zahl 20 nicht übersteigen. 
§. 15. Für Dampfkessel von 5 Quadratmeter Heizfläche und darüber kann, wenn 
ihre Entfernung von fremden Wohngebäuden, Bauplätzen und öffentlichen Wegen weni- 
ger als 5¾ Murter beträgt, die Abscheidung von diesen Gebäuden, Bauplätzen und We- 
gen durch eine mindestens 72 Zentimeter dicke Mauer (Schutzmauer) vorgeschrieben werden, 
welcher Mauer eine Höhe von wenigstens 86 Zentimeter über den höchsten Dampfraum 
des Kessels und eine dem Kesselgemäuer mindestens gleiche Länge zu geben ist. 
Solche Schutzmauern dürfen keinerlei Oeffnungen erhalten. 
Wird indessen der Dampfkessel so tief in das natürliche Terrain eingesetzt, daß der 
höchste Theil des Dampfraums vom Kessel sich noch 86 Zentimeter unter der Oberfläche 
des Terrains befindet, so kann die Führung einer Schutzmauer keinesfalls verlangt werden. 
8. 17. Die Aufstellung von Dampfkesseln im Freien zu vorübergehenden Zwecken, 
z. B. zum Betrieb eines Hoch= oder Wasser= oder Bergbaues kann zugelassen werden, 
wenn die zum Schutze der Nachbarschaft im einzelnen Falle nothwendigen Vorkehrungen 
getroffen werden. 
#. 19. Dampfkessel überhaupt dürfen unter keinen Umständen mit schweren und 
eingemauerte Kessel auch nicht mit feuerfangenden Materialien bedeckt werden. 
#. 20. Die Feuerung von Dampfkesselu ist in der Art anzulegen, daß der Rauch 
möglichst vollkommen verzehrt wird. 
#. 21. Die Umfassungswandungen des Raumes, in welchem ein Kessel aufgestell 
wird, sind, insoweit sie weniger als 43 Zentimeter von dem Kesselgemäuer und weniger 
als 1,72 Meter in irgend einer Richtung hin von der Schüröffnung entfernt stehen, auf 
Stockhöhe von Stein mindestens 15 Zentimeter dick herzustellen. 
Oberhalb der Schüröffnung ist Holzwerk bis auf 1,72 Meter Entfernung einschließ- 
lich unzuläßig. 
Der Boden darf auf die gleiche Entfernung von dem Kesselgemäuer oder dem Kessel 
nicht aus Holz bestehen.
	        
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