Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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§. 23. » 
Bezüglich der Aufstellung von beweglichen Dampfkesseln für vorübergehende Zwecke 
gelten folgende weitere Bestimmungen: 
1) Bei Benützung von Lokomobilen sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrun- 
gen zu thunlichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen, insbesondere ist ausreichen- 
des Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. 
2) In Scheuern, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche 
Gegenstände gelagert sind, dürfen Lokomobile nicht in Betrieb genommen und nach Been- 
digung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden. 
3) Im Freien ist die Aufstellung und Benützung von Lokomobilen nur dann zu- 
lässig, wenn sie mit einem zweckentsprechenden Funkenfänger versehen sind und der Ort 
der Aufstellung von Gebäuden wenigstens 6 Meter und von leicht entzündlichen Gegen- 
ständen, Waldungen oder öffentlichen Straßen und Wegen soweit entfernt ist, daß eine 
Gefahr für die Nachbarschaft nicht zu befürchten ist. 
4) Den Ortspolizeibehörden liegt ob, über die gehörige Einhaltung dieser Bestimm- 
ungen zu wachen, und nach Umständen die zur Vermeidung von Gefahr etwa weiter er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. 
§. 24. 
Zu den in §. 18 der allgemeinen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 bezeichneten 
Kesselconstruktionen ist die in §. 24 der deutschen Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Ge- 
nehmigung nicht erforderlich. Ihre Anlage und ihr Betrieb ist ohne Weiteres unter 
Beachtung der allgemeinen gesundheits-, bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften gestattet. 
Der Oberfeuerschauer hat dieselben bei seinen ordentlichen Umgängen zu untersuchen 
und von jeder Gefahr dem Oberamt zu geeigneter Verfügung Anzeige zu machen. 
§. 25. 
Zur Ertheilung der erforderlichen Genehmigung von Dampfkesselanlagen sind künf- 
tig in erster Instanz die Kreisregierungen und in zweiter Instanz das Ministerium des 
Innern zuständig. 
  
§. 26. 
Das Gesuch um Ertheilung der Genehmigung ist bei dem Oberamt anzubringen, 
in dessen Bezirk ein feststehender Dampfkessel angelegt, oder ein beweglicher Kessel zur 
vorübergehenden Verwendung an verschiedenen Orten fertig gestellt werden soll.
	        
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