Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Liegt das Saugventil bedeutend höher als der Wasserspiegel im Wasserreservoir, 
so ist an dem unteren Ende der Saugröhre ein zweites Saugventil anzubringen. 
Wo heiße Speisewasser verwendet werden, sollen die Pumpen nicht erheblich höher 
liegen, als der Wasserspiegel im Reservoir, weil sie wegen der leichten Verdampfbarkeit 
des heißen Wassers nur in dieser Lage zuverlässig wirken. 
§§. 6 und 7. Die Sicherheitsventile müssen gehörig empfindlich und in ihren An- 
gaben zuverlässig sein. 
Die Leitungen an den Sicherheitsventilen, Hebeln und Gewichten müssen von der 
Art sein, daß sich dieselben nirgends klemmen oder überhaupt ihrer Hebung kein anderer 
Widerstand als derjenige ihres eigenen Gewichtes entgegentritt. 
Die Ausströmungs-Oeffnung der Sicherheitsventile soll durch die Leitungen und 
Stege derselben nicht erheblich vermindert werden. Die Auflage der Ventile soll so an- 
geordnet sein, und in solchem Zustande erhalten werden, daß bei der geringsten Hebung 
des Ventils schon ein ungehinderter Dampfaustritt erfolgt. 
Wenn ein Sicherheitsventil in Folge mangelhaften Zustandes zu frühzeitig abbläst, 
so darf niemals die Belastung des Ventils vergrößert, sondern nur durch Reinigen und 
Einschleifen des Ventils oder durch anderweitige Nachhülfe, welche keine Aenderung der 
Belastung zur Folge hat, diesem Uebelstande abgeholfen werden. 
Größere Belastungsgewichte können aus einzelnen Stücken bestehen, deren jedes als- 
dann besonders zu stempeln ist. Unverhältnißmäßig große Belastungsgewichte sind durch 
Anwendung von Hebeln zu vermeiden. 
§. 9. Im Allgemeinen ist an die Wasserstands-Apparate die Anforderung zu stellen, 
daß sie den Wasserstand im Kessel zuverlässig anzeigen und nicht leicht in Unordnung 
gerathen. Insbesondere ist darauf zu sehen, daß die Röhren des Probehahnen und des 
Wasserstandsglases so construirt und so weit sind, daß sie sich nicht allzuleicht verstopfen 
und daß man dieselben, wenn sie sich verstopfen sollten, auch während des Betriebs des 
Kessels durch Durchstoßen eines Drahtes reinigen kann. 
Schwimmovorrichtungen sollen so angeordnet sein, daß die Stopfbüchsenreibung die 
Empfindlichkeit des Apparats nicht zu sehr beeinträchtigt und ein Klemmen in der Stopf- 
büchse möglichst vermieden wird. 
§. 10. Der Dampf darf dem Manometer nur unmittelbar aus dem Kessel und 
nicht aus den Dampfableitungsröhren zugeführt werden. 
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