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ein detaillirtes Protokoll aufgenommen werden. Ergeben sich bei dieser Untersuchung
Mängel von solcher Art, daß die einstweilige Benützung mit keiner besonderen Gefahr
verbunden ist, so kann der Sachverständige nach Ermessen die einstweilige Benützung des
Kessels unter der Bedingung gestatten, daß die vorhandenen Mängel innerhalb einer
bestimmten Frist beseitigt sein müssen.
Von der ertheilten Erlaubniß, den Kessel in Betrieb zu setzen, hat der Sachverstän-
dige das betreffende Oberamt zu benachrichtigen.
8. 34.
Die Kosten der Dampfkesseluntersuchungen (58. 31—33) hat, ebenso wie die Kosten
des sonstigen Verfahrens der Unternehmer zu tragen, soweit nicht ein Dritter aus einem
besonderen Rechtsgrunde dazu für verpflichtet zu erkennen ist.
Der Unternehmer hat auch die zu den Untersuchungen erforderliche Druckpumpe
nebst Zuleitungsröhren und sonstigen Requisiten, sowie das nöthige Wasser herbeizu-
schaffen.
Die Sachverständigen liquidiren ihre regulativmäßigen Gebühren und Reisekosten
dem betreffenden Oberamt, welches dieselben von den zu ihrer Entrichtung Verpflichteten
einzuziehen und dem Sachverständigen portofrei zuzustellen hat.
§. 35.
Hinsichtlich des Betriebs der Dampfkessel und der regelmäßig wiederkehrenden Vi-
sitation derselben, sowie bezüglich der Gebühren der Sachverständigen bleiben neben den
bestehenden allgemeinen polizeilichen Vorschriften bis auf Weiteres namentlich auch nach-
folgende Bestimmungen der Ministerial-Verfügungen vom 4. April 1857 und vom
7. November 1863 (Reg. Blatt S. 209) und der Instruktion vom 30. Jannar 1858 mit
den durch anderweitige neuere Vorschriften gebotenen Aenderungen in Kraft, und zwar:
§. 29 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857.
Es ist Pflicht des Eigenthümers oder Inhabers von Dampfkesseln, für einen
ordnungsmäßigen Betrieb, insbesondere für die fortwährende Tanglichkeit des Kessels
und seiner Zubehörden, für den gehörigen Wasserstand und für die Einhaltung der
Bestimmungen über die Belastung der Sicherheits-Ventile, für die rechtzeitige Reinigung
des Kessels u. dergl. sowie dafür zu sorgen, daß nur erfahrene und zuverlässige Leute
zur Besorgung des Kessels verwendet werden.
§. 30 a. a. O. und Ministerialverfügung vom 7. November 1863.