Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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ein detaillirtes Protokoll aufgenommen werden. Ergeben sich bei dieser Untersuchung 
Mängel von solcher Art, daß die einstweilige Benützung mit keiner besonderen Gefahr 
verbunden ist, so kann der Sachverständige nach Ermessen die einstweilige Benützung des 
Kessels unter der Bedingung gestatten, daß die vorhandenen Mängel innerhalb einer 
bestimmten Frist beseitigt sein müssen. 
Von der ertheilten Erlaubniß, den Kessel in Betrieb zu setzen, hat der Sachverstän- 
dige das betreffende Oberamt zu benachrichtigen. 
8. 34. 
Die Kosten der Dampfkesseluntersuchungen (58. 31—33) hat, ebenso wie die Kosten 
des sonstigen Verfahrens der Unternehmer zu tragen, soweit nicht ein Dritter aus einem 
besonderen Rechtsgrunde dazu für verpflichtet zu erkennen ist. 
Der Unternehmer hat auch die zu den Untersuchungen erforderliche Druckpumpe 
nebst Zuleitungsröhren und sonstigen Requisiten, sowie das nöthige Wasser herbeizu- 
schaffen. 
Die Sachverständigen liquidiren ihre regulativmäßigen Gebühren und Reisekosten 
dem betreffenden Oberamt, welches dieselben von den zu ihrer Entrichtung Verpflichteten 
einzuziehen und dem Sachverständigen portofrei zuzustellen hat. 
§. 35. 
Hinsichtlich des Betriebs der Dampfkessel und der regelmäßig wiederkehrenden Vi- 
sitation derselben, sowie bezüglich der Gebühren der Sachverständigen bleiben neben den 
bestehenden allgemeinen polizeilichen Vorschriften bis auf Weiteres namentlich auch nach- 
folgende Bestimmungen der Ministerial-Verfügungen vom 4. April 1857 und vom 
7. November 1863 (Reg. Blatt S. 209) und der Instruktion vom 30. Jannar 1858 mit 
den durch anderweitige neuere Vorschriften gebotenen Aenderungen in Kraft, und zwar: 
§. 29 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857. 
Es ist Pflicht des Eigenthümers oder Inhabers von Dampfkesseln, für einen 
ordnungsmäßigen Betrieb, insbesondere für die fortwährende Tanglichkeit des Kessels 
und seiner Zubehörden, für den gehörigen Wasserstand und für die Einhaltung der 
Bestimmungen über die Belastung der Sicherheits-Ventile, für die rechtzeitige Reinigung 
des Kessels u. dergl. sowie dafür zu sorgen, daß nur erfahrene und zuverlässige Leute 
zur Besorgung des Kessels verwendet werden. 
§. 30 a. a. O. und Ministerialverfügung vom 7. November 1863.
	        
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