Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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hervorgehoben sind, und es ist im Wesentlichen das Gleiche zu beobachten, was für die 
Untersuchung vor Benützung des Kessels vorgeschrieben ist. 
Der Eigenthümer und der Heizer des Kessels und erforderlichen Falls auch die Ar- 
beiter sind darüber zu vernehmen, ob die Kessel von Zeit zu Zeit gehörig gereinigt wer- 
den, und ob sich an dem Kessel und dessen Apparaten keine Erscheinungen und Mängel 
zeigen, welche gefährliche Folgen befürchten lassen. Ergeben sich bei der Visitation An- 
stände und versäumt der Eigenthümer des Kessels, der Aufforderung des Sachverständigen 
zu Beseitigung derselben rechtzeitig nachzukommen, so hat der Sachverständige dem be- 
treffenden Oberamte Behnufs des weiteren Verfahrens Anzeige zu erstatten; sind aber die 
Anstände von solcher Bedeutung, daß sie den Fortbetrieb des Kessels gefährlich erscheinen 
lassen, so ist ohne allen Verzug dem Oberamt hievon Mittheilung zu machen und dabeie 
insbesondere ein Urtheil darüber zu geben, ob Gefahr auf dem Verzug und daher eine 
provisorische Verfügung des Oberamts geboten oder ob es zulässig ist, die Entschließung 
der Kreisregierung abzuwarten. Sollten sich nach den Wahrnehmungen des Sachver- 
ständigen besondere Gründe ergeben, welche die gewöhnliche Controle des Betriebs eines 
Dampfkessels durch den Sachverständigen als unzureichend erscheinen lassen, so hat der 
Sachverständige wegen. einer beständigeren und strengeren Aufsicht die geeigneten Anträge 
an das Oberamt zu stellen, und das Oberamt hat die erforderlichen Anordnungen unter 
der Mitwirkung des Sachverständigen, soweit dieselbe nöthig ist, zu treffen und im An- 
standsfalle, die Entschließung der K. Kreisregierung einzuholen. 
Ueber alle amtlichen Verrichtungen hat der Sachverständige Protokolle zu führen, 
welche alles Wesentliche zu enthalten haben und mit den übrigen ihm in Dampfiessel- 
angelegenheiten zukommenden Aktenstücken in chronologischer Ordnung, je die auf eine 
Dampfkessel-Anlage bezüglichen Aktenstücke zusammengeordnet, wohl zu verwahren sind. 
Ueberdies hat jeder Sachverständige über die unter seiner Aufsicht stehenden Dampf- 
kessel ein Verzeichniß anzulegen und fortzuführrn, welches folgende Rubriken zu ent- 
halten hat: ' 
1) Ort der Aufstellung, 
2) Namen des Besitzers, 
3) Ob der Dampferzeuger eine Dampfmaschine in Bewegung zu setzen hat oder nicht, 
4) Arbeitszweck des Kessels beziehungsweise der Maschine,
	        
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