Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2) Diüäten auf 1 Tag —:. 4 fl. — Bei einem Tage ist ein Zeitaufwand von 
8 Stunden einem vollen, ein Zeitaufwand von weniger als 8, aber doch minde- 
stens 4 Stunden, einem halben und ein Zeitaufwand von weniger als 4 Stun- 
den einem Viertelstag gleich zu achten. Dauert das auswärtige Geschäft mehr 
als einen Tag, so darf für die ganze Zeit der Abwesenheit nur je auf 24 Stun- 
den die volle Tagesdiät und für einzelne weitere Stunden nur der — obigen 
Bestimmungen entsprechende Theil derselben berechnet werden. 
Werden bei einer Reise verschiedene Geschäfte besorgt, so ist der Betrag der Diäten 
und Reisekosten nach Verhältniß des Zeitaufwandes, den die verschiedenen Geschäfte er- 
fordert haben, unter die Betheiligten zu vertheilen. 
Zu §. 25 der deutschen Gewerbe-Ordnung. 
§. 36. 
Die Bestimmungen in §§. 1—34 finden auch dann Anwendung, wenn nach §. 25 
der deutschen Gewerbe-Ordnung zur Aenderung einer Anlage Genehmigung noth- 
wendig ist. 
Zu 88. 27 und 28 der deutschen Gewerbe-Ordnung. 
g. 37. 
Die höheren Verwaltungsbehörden im Sinne der §§. 27 und 28 der deutschen 
Gewerbe-Ordnung sind die Kreisregierungen. 
§. 38. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit. 
Von dem gleichen Tage an treten die Ministerial-Verfügungen vom 4. April 1857 
(Reg. Blatt S. 12 ff.), vom 30. Januar 1858 (Reg. Blatt S. 5. ff.), vom 14. März 
1859 (Reg. Blatt S. 51), vom 9. April 1863 (Reg. Blatt S. 12) und vom 7. Novem- 
ber 1863 (Reg. Blatt S. 209) außer Wirkung. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1871. 
Scheurlen.
	        
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