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die seitherige Kreisgefängniß= (und Zuchtpolizeihaus-) Strafe, sowie die seitherige
Arrest= oder polizeiliche Gefängnißstrafe, wofern die angedrohte Strafe mehr als sechs
Wochen beträgt — der Gefängnißstrafe des neuen Rechts;
die seitlerige Bezirksgefängnißstrafe und bei einer Dauer bis zu sechs Wochen die
seitherige Arrest= oder polizeiliche Gefängnißstrafe — der Haft des neuen Rechts;
die seitherige Festungs-Arreststrafe — der Festungshaft des neuen Rechts.
Die seitherige Festungsstrafe ist für minder schwer als die Zuchthausstrafe des
neuen Rechts und für schwerer als die Gefängnißstrafe desselben zu achten.
Als gleichstehende Strafen sind ferner zu betrachten:
die seitherigen Strafarten des Verlusts und der zeitlichen Entziehung der bürgerli-
chen Ehren= und der Dienstrechte und — Verkust der bürgerlichen Ehrenrechte nach dem
neuen Recht;
die seitherige Dienstentlassung und — Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter nach dem neuen Recht;
die Stellung unter polizeiliche Aufsicht und die Landesverweisung nach dem seit-
herigen Recht und — die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nach dem neuen Recht.
Art. 4.
Statt auf Festungsstrafe ist auf Gefängnißstrafe in gleicher Dauer und ohne daß
die Bestimmungen über das Höchstmaaß der Gefängnißstrafe hiebei Anwendung finden,
zu erkennen.
Würde Zuchthausstrafe unter einem Jahr auszusprechen sein, so tritt Gefängniß-
strafe in der gleichen Dauer an ihre Stelle.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann neben der Gefängnißstrafe auf den Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Ist eine Strafart angedroht, welche künftig nicht mehr zulässig und für welche un-
ter den Strafarten des neuen Rechts ein Ersatz nicht vorhanden ist, so kommt die
Strafdrohung in Wegfall.
Art. 5.
Verfehlungen der Strafgefangenen gegen die Ordnung der Anstalt werden von der
oberaufsehenden Behörde, in leichteren Fällen von dem Vorsteher der Anstalt gerügt.
Als Ordnungsstrafen kommen zur Anwendung: