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Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht hat oder schuldig ge-
worden ist.
Straflosigkeit tritt ein, wenn das Schuldenwesen durch einen Borg= oder Nachlaß-
vergleich erledigt wird.
Art. 9.
Entwendung an ungehauenem Waldholze wird, sofern durch Fällung oder Beschä-
digung von Waldbäumen ein Schaden von mehr als dreißtig Thalern verursacht ist, mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist der Schaden geringer, so wird die Entwendung nach den Forststrafgesetzen
abgerügt.
Art. 10.
Die auf Grund des bisherigen Rechts erkannten Freiheitsstrafen, welche am 1. Januar
1872 noch unvollzogen sind, werden in Gemäßheit der für die entsprechende Strafart
des neuen Rechts künftig geltenden Vorschriften zum Vollzug gebracht. Doch können zur
Arbeits= oder Zuchthausstrafe Verurtheilte nur mit ihrer Zustimmung zu Arbeiten
außerhalb der Anstalt verwendet werden.
Rechtskräftig erkannte Strafschärfungen, welche am 1. Januar 1872 noch nicht voll-
zogen sind, werden dem Verurtheilten erlassen.
Art. 11.
Die in den §§. 23 bis 26 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich enthalte-
nen Bestimmungen über die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen können auch auf
die in Gemäßheit des bisherigen Rechts erkannten Strafen zur Anwendung gebracht
werden.
Art. 12.
Die Bestimmungen des §. 39 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich über
die Wirkungen der Polizeiaufsicht finden Anwendung auch auf diejenigen Personen, gegen
welche nach Maaßgabe des bisherigen Rechts auf Stellung unter polizeiliche Aufsicht er-
kannt worden ist, oder welche zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit des gegenwärtigen
Gesetzes bereits unter polizeilicher Aufsicht stehen.
Art. 13.
Denjenigen Personen, welchen die bürgerlichen Ehren= und die Dienstrechte durch
ein nach bisherigem Recht ergangenes Urtheil entzogen worden sind, bleibt der in dem