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Art. 18 des Gesetzes vom 13. August 1849 begründete Anspruch auf Wiedereinsetzung
in die Rechte erhalten.
Demzufolge werden die entzogenen bürgerlichen Ehren= und Dienstrechte auf die
Bitte des Verurtheilten wieder hergestellt, wenn dieselben durch rechtskräftiges Erkennt-
niß entweder ausdrücklich oder durch die erkaunte Festungsstrafe entzogen worden sind
und der Verurtheilte sich in den letzten vier Jahren nach Erstehung der Freiheitsstrafe
oder, falls die Entziehung für sich allein erkannt wurde, nach eingetretener Rechtskraft
des Erkenntnisses keiner im Strafgesetzbuch oder im Polizeistrafgesetz verpönten, vorsätz-
lichen, nicht blos mit Bezirksgefängniß (Haft) oder Geldstrafe zu ahndenden strafbaren
Handlungen schuldig gemacht hat. Trat ein solcher Verlust in Folge der Arbeits= oder
Zuchthausstrafe ein, so ist bei ersterer der Ablauf von sieben, bei letzterer von zehn Jah-
ren erforderlich.
Ueber das Gesuch entscheidet das Gericht, welches erkannt hat, wenn ein Schwur-
gerichtshof das Urtheil erlassen hat, die verstärkte Raths= und Anklagekammer des
Sprengels.
II. Aenderungen und Ergänzungen der Strafprozeßordnung
vom 17. April 1868.
Art. 14.
Der Abs. 2 des Art. 15 der Strafprozeßordnung wird aufgehoben.
Art. 15.
Der Art. 20 der Strafprozeß-Ordnung wird aufgehoben.
An seine Stelle tritt nachstehende Bestimmung:
§. 1. Das Endurtheil fällen:
. die Schwurgerichte bei den Verbrechen (§. 1, Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
für das deutsche Reich);
4 die Strafkammern der Kreis-Gerichtshöfe bei den Vergehen (§. 1, Abs. 2
des Gesetz-Buchs), soweit sie nicht mit einer Strafe von höchstens drei Mona-
ten Gefängniß oder einer Geldstrafe von höchstens Einhundert Thalern be-
droht sind;
. die Ober-Amts-Gerichte:
a) bei den in den §§. 363, Abs. 1 und 370 Nr. 5 u. 6 des Strafgesetzbuchs für
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