Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Art. 2. 
In Beziehung auf die Anwendung der Strafarten des neuen Rechts auf Straf- 
fälle, welche nach bisherigem Recht zu beurtheilen sind (Strafgesetzbuch §. 2), sowie 
auf landeSgesetzliche Vorschriften, welche neben dem Strafgesetzbuch in Kraft bleiben 
sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen 
des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung bei Einführung des Strafgesetzbuche 
für das Deutsche Reich, maßgebend. 
Art. 3. 
Die Strafe der Haft wird, wenn sie von den Ortsbehörden erkannt wird, im 
Ortsgefängniß, in anderen Fällen im oberamtlichen Gefängniß vollzogen. 
Nach den besonderen Umständen der Uebertretung und den bürgerlichen Verhält, 
nissen, sowie der Bildungsstufe des Straffälligen ist von der erkennenden Behörde die 
Vollziehung der Haft an einem anderen passenden Verwahrungsort anzuordnen. 
In den Fällen des §. 361 Ziffer 3—8 des Strafgesetzbuchs und des Art. 10 
Ziffer 2—4 des gegenwärtigen Gesetzes kann die Vollziehung der Strafe der Haft, 
wenn sie vier Wochen übersteigt, in der für den Vollzug der Gefängnißstrafe einge- 
richteten Strafanstalt durch die erkennende Behörde angeordnet werden. 
Art. 4. 
In Absicht auf den Bezug der Geldstrafen hat es bei den geltenden Bestimmungen 
sein Verbleiben. 
Art. 5. 
Soweit für die Anzeige von bisher polizeilich strasbaren Handlungen eine Anbring- 
gebühr noch gesetzlich bestand, ist dieselbe aufgehoben. 
Auch ist das Aussetzen bestimmter Antheile an der Strafe als Belohnung für die 
Anzeige solcher Handlungen untersagt. 
Art. 6. 
Unberührt durch gegenwärtiges Gesetz bleiben die Strafbestimmungen aus dem 
Gebiet der Eisenbahn= und Forstpolizei, in Betreff der Regalien und die polizeilichen 
Strafbestimmungen des Landrechts.
	        
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