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II. Besondere Bestimmungen in Beziehung auf einzelne Uebertretungen.
Art. 7.
Der Strafe des F. 360 des Strafgesetzbuchs (Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern
oder Haft) unterliegt außer den daselbst bezeichneten Fällen weiter:
1) wer durch falschen Nothruf, Mißbrauch der Glocken oder andere lärmerregende
Werkzeuge, durch Partei= oder Losungszeichen, durch erdichtete Vorstellungen oder Aus-
streuungen Besorgnisse unter dem Publikum wissentlich hervorruft oder verbreitet, Zu-
sammenlauf veranlaßt, die Obrigkeit oder bewaffnete Macht in Bewegung setzt;
2) wer außer dem Falle des §. 360 Ziffer 13 des Strafgesetzbuchs den zum
Schutz von Thieren gegen Mißhandlungen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
3) wer Loose von auswärtigen Lotterieen, welche die erforderliche Genehmigung der
zuständigen inländischen Behörde nicht erlangt haben, verkauft, anbietet oder feilhält;
4) wer ächte, aber außer Kurs gesetzte auswärtige Münzen aus dem Auslande be-
hufs ihrer Verbreitung im Lande einführt;
5) wer Papiergeld, Banknoten oder andere auf den Inhaber lautende unverzinsliche
Schuldverschreibungen, deren Verwendung zu Zahlungen durch Verordnung verboten ist,
zu solchen ausgibt oder anbietet;
6) wer ohne obrigkeitliche Ermächtigung mit dem Abschluß oder der Vermittlung
von Verträgen zum Zweck der Beförderung von Auswanderern sich befaßt.
Einer Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Thalern unterliegen die zu diesem Ge-
schäftsbetrieb ermächtigten Unternehmer und Agenten, welche die in Beziehung auf den-
selben durch Verordnung erlassenen Vorschriften nicht befolgen.
7) wer bei Ausübung der in §. 35, Abs. 2 und 3 der Reichsgewerbeordnung vom
21. Juni 1869 (Reg. Blatt von 1871 Nro. 30) verzeichneten Gewerbe den darüber nach
Maßgabe des F. 38 dieses Reichsgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern
nicht die Bestimmungen des §. 360 Nro. 12 des Strafgesetzbuchs Anwendung findet.
Art. 8.
Das Feilhalten oder Mitsichführen von Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, welche
in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, kann durch Verordnung
verboten oder beschränkt werden.
Art. 9.
Wer einen politischen Berein mit besonderen Statuten gründet, hat unter Vor-