Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Antrag des Eigenthümers, wer andere als die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ver- 
unreinigt. 
Art. 24. 
An Geld bis zu 4 Thalern oder mit Haft bis zu 3 Tagen wird gestraft, wer den 
örtlichen Friedhofordnungen zuwiderhandelt. 
Art. 25. 
Nach Maßgabe des §. 367 des Strafgesetzbuchs (Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern 
oder Haft) wird weiter gestraft: 
1) wer den Polizeiverordnungen über vorzeitige Leichenöffnung, über den Trans- 
port von Leichnamen oder sonstigen gesundheitspolizeilichen Vorschriften über die Behand- 
lung Verstorbener und über Begräbnisse zuwiderhandelt; 
2) wer den Vorschriften in Beziehung auf die Behandlung und das Verscharren 
gefallener oder wegen Krankheit getödteter Thiere, in Beziehung auf die Verwerthung 
der Abfälle von solchen, sowie in Betreff der Anlegung von Wasenplätzen entgegenhan- 
delt, sofern nicht eine andere Bestimmung des Strafgesetzbuchs Platz greift; 
3) wer der ihm auf Grund polizeilicher Vorschriften obliegenden Pflicht, von dem 
zu seiner Kenntniß gekommenen Ausbruch bestimmter, in den betreffenden Vorschriften 
zu bezeichnender, ansteckender Krankheiten unter Menschen oder Thieren der Obrigkeit 
unverweilt Anzeige zu machen, nicht nachkommt, wobei jedoch bei den nicht zum ärztlichen 
Personal gehörigen Personen eine Strafe nicht stattfindet, wenn sie den Fall einem 
öffentlich ermächtigten inländischen Arzt, beziehungsweise Thierarzt, zur Behandlung 
übergeben haben; 
4) wer, soweit nicht eine andere gesetzliche Bestimmung Platz greift, bei anstecken- 
den Krankheiten unter Menschen oder Hausthieren den zu Verhütung der Verbreitung 
derselben bestehenden Vorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde zuwider- 
handelt; 
5) wer beim Erscheinen von Kennzeichen der Wuthkrankheit an einem ihm gehörigen 
oder seiner Aufsicht anvertrauten Hausthiere die vorgeschriebene Anzeize bei der Obrig- 
keit unterläßt, oder gegen sonstige zu Verhütung der Verbreitung der Krankheit beste- 
hende oder von der zustindigen Potizeibehörde im einzelnen Fall getroffene Anordnungen 
sich verfehlt.
	        
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