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Art. 26.
Einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern unterliegt, wer seiner durch Verordnung vor-
geschriebenen Verpflichtung über die Anzeige von Geburten und Todesfällen nicht nach-
kommt.
Art. 27.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern werden belegt Eltern, Pflegeltern oder Vor-
münder, welche ihre impfpflichtigen Kinder, soweit nicht ein zeitlicher Befreiungsgrund
vorliegt, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zur Impfung bringen.
Die näheren Vorschriften werden im Verordnungsweg erlassen. Der §. 2 des Ge-
setzes vom 25. Juni 1818, betreffend die Schutzpockenimpfung (Reg. Blatt S. 389), ist
ausgehoben.
Art. 28.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:
1) wer bei der Zubereitung, Aufbewahrung oder Verpackung von für den Verkauf
bestimmten Genußmitteln oder anderen Gegenständen des menschlichen Gebrauches aus
Fahrläßigkeit gesundheitsschädliche Substanzen beimischt oder verwendet, sowie wer den
in dieser Beziehung zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt;
2) wer außer dem Falle des §. 367 Ziff. 7 des Strafgesetzbuchs solche gesundheits-
schädliche Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände, deßgleichen wer neue Gefäße oder
Werkzeuge, die für die Aufbewahrung, Zubereitung oder den Gebrauch von Genuß-
mitteln dienen, in einem die Gesundheit gefährdenden Zustand verkauft oder feilhält.
Art. 29.
Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern unterliegt, soweit nicht der §. 367
Ziff. 7 des Strafgesetzbuchs Platz greift, wer den polizeilichen Vorschriften in Beziehung
auf das Schlachten von Vieh und den Verkehr mit Fleisch, sowie in Beziehung auf
die Reinlichkeit in den Schlachthäusern und Verkaufslokalen zuwiderhandelt.
Gleicher Bestrafung unterliegt, wer den polizeilichen Vorschriften in Beziehung
auf die Bereitung von Brod und den Verkehr mit demselben entgegenhandelt.
Art. 30.
An Geld bis zu sechs Thalern wird bestraft, wer den polizeilichen Vorschriften
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