Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

über den Verschluß, die Entleerung und Reinigung von Abtritt- und Düngergruben, 
sowie über das Ausführen ihres Inhalts zuwiderhandelt. 
Art. 31. 
Mit Geldstrafe bis zu fünf,ig Thalern oder mit Haft wird bestraft, wer die ge- 
setzlichen Vorschriften oder die nach Maßgabe derselben im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit ergangenen polizeilichen Anordnungen in Beziehung auf Schießstätten oder 
das Abhalten von Schießübungen nicht befolgt. 
Art. 32. 
Mit Haft bis zu vierzehn Tagen oder an Geld bis zu zwanzig Thalern wird be- 
straft, wer vorsätzlich unbefugt 
1) die zu Verhütung von Unglücksfällen angebrachten Schutzmittel, Sperrungs- 
und Warnungszeichen entfernt oder unwirksam macht, wofern nicht der §. 322 des 
Strafgesetzbuchs Platz greift; 
2) die zur öffentlichen Beleuchtung bestimmten Laternen von ihren Stellen entfernt 
oder auslöscht; 
3) die zur Hilfe bei öffentlichen Nothfällen bestimmten Geräthschaften oder Ein- 
richtungen entfernt, für ihren Zweck unbrauchbar macht oder ihren Gebrauch verhindert; 
4) Ortstafeln, Wegweiser, Oberamtsgrenzzeichen, Meilensteine, Landes= oder Orts- 
vermessungssignale entfernt oder unwirksam macht; 
5) wer außer den im Strafgesetzbuch und im gegenwärtigen Gesetz besonders be- 
zeichneten Fällen den von den Polizeibehörden zu Verhütung von Gefahren für Leben 
und Gesundheit von Menschen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
Wer die unter Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unabsichtlich beschädigt oder 
für ihren Zweck unbrauckbar macht und nicht sofort für angemessene Wiederherstellung 
Sorge trägt, wird an Geld bis zu sechs Thalern gestraft. 
Art. 33. 
Nach Maßgabe des §. 368 des Strafgesetzbuchs (Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern 
oder Haft bis zu vierzehn Tagen) wird gestraft: 6 
1) wer unbefugt, aber ohne die in §. 274 des Strafgesetzbuchs bemerkte Absicht, 
Marksteine oder andere Grenzzeichen landwirthschaftlicher Grundstücke von ihrer Stelle 
entfernt, vernichtet oder unkenntlich macht;
	        
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