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2) wer außer dem Fall des §. 368 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs die polizeilichen
Anordnungen in Beziehung auf die gemeinschaftliche Vertilgung schädlicher Thiere oder
Pflanzen nicht befolgt.
Wenn im Fall der Ziff. 1 die Entfernung 2c. der Marksteine oder Grenzzeichen
nicht absichtlich geschah, so tritt Geldstrafe bis zu sechs Thalern ein; sorgt jedoch der
Beschädigende sofort für deren Wiederherstellung, so bleibt er straffrei.
Art. 34.
Mit Gelostrafe bis zu drei Thalern wird bestraft:
1) wer in Zeiten der Ernte und Saat innerhalb des durch die Ortspolizeibehörde
festzusetzenden und zu veröffentlichenden Zeitraums seine Tauben nicht eingesperrt hält,
deßgleichen wer-den zum Schutz des Feldbaus gegen das Hausgeflügel erlassenen orts-
polizeilichen Vorschriften nicht Folge leistet;
2) wer gegen ortspolizeiliches Verbot, oder gegen den kundgegebenen Willen des
Eigenthümers in fremden Aeckern, Weinbergen, Baumgütern oder Wiesen eine Nach-
lese hält;
deßgleichen wer unbefugter Weise
3) in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs oder Hauf
röstet;
4) fremde auf dem Feld zurückgelassene Ackergeräthschaften benützt;
5) das an Grenzrainen, Straßen, Wegen oder Gräben wachsende Gras oder son-
stige Viehfutter abschneidet, abrupft oder abbrennt, oder auf fremdem Feld Unkraut
ausrupft;
6) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte Plätze dienen-
den Gatterthore, Pforten u. s. w. öffnet oder nach dem Hindurchgehen nicht wieder
schließt;
7) Steine, Schutt, Unkraut und Unrath auf fremde Grundstücke oder Privat-
wege wirft.
Art. 35.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern wird bestraft:
1) wer durch unbefugtes Wenden oder Schleifen mit dem Pflug, der Egge, Walze
oder sonstigen Ackergeräthschaften, sowie durch unbefugte Ableitung des Wassers fremde