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Grundstücke beschädigt, oder wer Vorrichtungen zur Bewässerung oder Entwässerung
unbefugter Weise stört, unbrauchbar macht oder entfernt;
wer unbefugter Weise
2) Zäune oder sonstige Einfriedigungen von Grundstücken beschädigt, Baumstützen,
Hopfenstangen, Weinbergpfähle oder sonstige Stützen für Gewächse, deßgleichen die zum
Schutz von Bäumen dienenden Bekleidungen, ohne sie sich anzueignen, entfernt oder
zerstört;
3) Vorrichtungen zum Wegfangen oder Vertreiben schädlicher Thiere hinwegnimmt
oder beschädigt;
4) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder andere zur Absperrung oder
Vermessung von Grundstücken dienende Merk= oder Warnungszeichen wegschafft, be-
schädigt oder unkenntlich macht.
Art. 36.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern oder Haft bis zu acht Tagen wird bestraft,
wer unbefugt:
1) von Feld= oder sonstigen außerhalb des Waldes stehenden Bäumen oder von
Hecken Laub abstreift oder abpflückt oder Zweige abbricht;
2) aus fremden Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen, oder von Feldern,
Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte oder Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse von
unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge sich aneignet, wofern nicht nach Maßgabe
des §. 243 des Strafgesetzbuchs ein schwerer Diebstahl vorliegt;
3) Bäume oder Sträuche, welche in Gärten, Obstanlagen, Aeckern oder sonst
außerhalb des Waldes stehen, oder Hecken oder andere zur Einfassung von Grundstücken
dienende Anpflanzungen, deßgleichen Uferholzpflanzungen abhaut, abbricht, ausreißt, aus-
rodet oder sonst beschädigt.
Unter die Strafbestimmung dieses Artikels fallen auch Entwendungen oder Be-
schädigungen an Wald= und Wildobstbäumen auf Grundstücken, welche nicht zu dem
unter forstpolizeilicher Aufsicht stehenden Waldareal gehören.
Art. 37.
Einer Geldstrafe bis zu drei Thalern unterliegt weiter, wer außer den in den Art.
33—36 bemerkten Fällen den zum Schutz des Eigenthums oder zur Ordnung in der
Feldmarkung erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.