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Art. 38.
Verfehlungen gegen die Vorschriften der Beschälordnung werden mit Geldstrafe bis
zu fünfzehn Thalern, womit nach Umständen bei patentirten Privatbeschälhaltern die
Entziehung des Patents verbunden sein kann, geahndet.
Art. 39.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern wird bestraft:
1) wer sich außer den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen einer der in dem
Art. 17 des Gesetzes über die Regelung der Jagd vom 27. Oktober 1855 (Reg.Blatt
S. 223) bezeichneten Uebertretungen schuldig macht.
In Fällen der Ziff. 1 und 2 des Art. 17 darf die Strafe nicht unter sechs Tha-
lern betragen.
2) Wer die Vorschriften des Gesetzes vom 27. November 1865 über die Fischerei
(Reg. Blatt S. 499) und die nach Maßgabe desselben ergangenen Verordnungen nicht
befolgt, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§. 296 und 370 Ziff. 4)
Platz greifen.
Art. 40.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft wird bestraft, wer außer
dem Fall des §. 368 Ziff. 11 des Strafgesetzbuchs den Vorschriften in Beziehung auf
den Schutz der Vögel zuwiderhandelt.
Art. 41.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern wird bestraft:
1) wer unbefugt auf fremden Grundstücken weidet oder wer seinen Weidebezirk
überschreitet;
2) wer zu verbotenen Zeiten weidet;
3) wer den Vorschriften des Schäfereigesetzes vom 9. April 1828 (Reg. Blatt
S. 177) und den nach Maßgabe desselben erlassenen Verordnungen, insbesondere in
Betreff der Wanderurkunden, zuwiderhandelt.
Die Vorschriften des Schäfereigesetzes in Betreff der Dienstbücher der Schäfer
(Art. 20) sind aufgehoben.
Art. 42.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern wird bestraft, wer gegen die gesetzlichen
Vorschriften in Beziehung auf die Benützung öffentlicher Gewässer sich verfehlt.