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Art. 57.
Die zur Zeit bestehenden polizeilickhen Verordnungen und Vorschriften, welche auf
„Gegenstände sich beziehen, bezüglich deren nach Maßgabe des Art. 51 dieses Gesetzes die
Regelung im Verordnungsweg zugelassen ist, bleiben auch fernerhin in Geltung. Es
treten jedoch an die Stelle der in denselben enthaltenen Strafbestimmungen diejenigen
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, beziehungsweise des gegenwärtigen Gesetzes.
« Die in dem ersten Absatze dieses Artikels bezeichneten Verordnungen und Vorschriften
verlieren ihre Wirlsamkeit, wenn sie nicht und zwar die orts= und bezirkspolizeilichen
Vorschriften binnen Eincs Jahres, die übrigen binnen des Zeitraumes von fünf Jahren
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vom Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an erneuert und neu verkün-
digt werden.
IV. Bestimmungen über die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit.
Art. 58.
Soweit nicht durch Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, steht die Untersuchung und
Aburtheilung der in dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, sowie in andern Reichs-
gesetzen bedrohten Uebertretungen (§. 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs), mit Ausnahme der
Verfehlungen gegen die Finanz-, Zoll= und Steuergesetze, desgleichen die Untersuchung
und Aburtheilung der in dem gegenwärtigen Gesetz und in den durch dasselbe aufrecht-
erhaltenen Landesgesetzen (Art. 49) angeführten Uebertretungen den in den nachfolgenden
Artikeln bezeichneten Behörden zu.
Art. 59.
Wenn die verwirkte Strafe die Strafbesugniß des Ortsvorstehers oder Gemeinde-
raths nicht übersteigt, und wenn nicht auf Haft gegen ein Mitglied des Gemeinderaths
zu erkennen ist, kemmt die Untersuchung dem Ortsvorsteher und das Erkcuntuiß demsel-
ben, bezichungsweise dem Gemeinderath zu in nachstehenden Fallen:
1) in Beziehung auf die Uebertretungen des Strafgesetzbuchs in §. 360 Ziff. 10,
11, 12 und 13, §. 361 Ziff. 4, 5, 7 und 8, §. 365, 366, 367 Ziff. 12, 13, 14, 15,
sofern es sich bei Ziff. 14 und 15 um einen der Genehmigung der Ortsbehörde unter-
liegenden Bau 2c. handelt; serner in §. 368 Ziff. 1, 2, 5, 6, 8 und 9, soweit nicht zu
Ziff. 6 und 9 die Staatsforsibehörden zuständig sind, beziehungsweise bei Ziff. 8 mit