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Beschränkung auf Uebertretungen in Betreff der Feuerlöschgeräthschaften, und 8. 370
Ziff. 1 und 2;
2) in Beziehung auf die in gegenwärtigem Gesetze in Art. 7 Ziff. 7, in Art. 8, Art. 15
Ziff. 2, Art. 16, 17 und 18, soweit es bei Art. 18 ortspolizeiliche Anordnungen betrifft,
Art. 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Ziff 1, soweit es sich um Verfehlungen gegen örtliche
Begräbnißordnungen handelt, ferner Ziff. 5, Art. 29, 30, 32 Ziff. 1, 2, 4 und 5, so-
weit im Falle der Ziff. 5 die Uebertretungen gegen ortspolizeiliche Vorschriften gerichtet
sind, Art. 33 Ziff. 2, Art. 34, 35, 36, 37, 41 und 43 bemerkten Uebertretungen;
3) in den Fällen des §. 148 Nr. 1 und 8, sofern die Taxen von der Ortsbehörde
festgesetzt oder genehmigt sind, und des §. 149 Nr. 6 der Reichsgewerbeordnung.
Art. 60.
Die Strafbefugniß des Ortsvorstehers beträgt in Gemeinden dritter Klasse Haft
von Einem Tage, Geldstrafe bis zu zwei Thalern, in Gemeinden zweiter Klasse Haft
bis zu zwei Tagen, Geldstrafe bis zu 4 Thalern, in Gemeinden erster Klasse Haft bis
zu drei Tagen, Geldstrafe bis zu sechs Thalern.
Die Strafbefugniß des Gemeinderaths erstreckt sich bis zum doppelten Betrage der-
jenigen des Ortsvorstehers.
In den unter Staatsaufsicht gestellten Gemeinden steht dem Ortsvorsteher eine
Strafbefugniß bis zu vier Tagen Haft oder Geldstrafe bis zu sechs Thalern zu.
Die 8§. 15 und 16 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 und der Art. 3
des Gesetzes vom 24. Januar 1855, betreffend die Handhabung der Staatsaufsicht über
verwahrloste Gemeinden, sind hiedurch abgeändert.
Art. 61.
Zur Führung der Untersuchung und, soweit die Strafgewalt reicht, Abrügung der
in Art. 44 des gegenwärtigen Gesetzes bemerkten Uebertretungen in Betreff der Schiff-
fahrt auf dem Bodensce und der dortigen Hafenpolizei ist die Hafendirektion in Fried-
richshafen zuständig.
Die Strafbefugniß des Hafendirektors beträgt Haft bis zu drei Tagen oder Geld-
strafe bis zu sechs Thalern.
Art. 62.
In allen übrigen Fällen mit Ausnahme der in Art. 59 und 61 bemerkten und so-
fern nicht die in Art. 59 zu §. 368 Ziff. 6 und 9 des Strafgesetzbuchs bemerkte Aus-