Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die bürgerliche Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Bezüglich der bürgerlichen Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage verordnen und 
verfügen Wir im Hinblick auf §. 366 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich, nach Anhörung Unseres Geheimenraths, wie folgt: 
S. 1. 
Den Bestimmungen der nachfolgenden §§s. 2—8 und 10 unterliegen: 
1) alle Sonntage; 
2) neben den regelmäßig auf den Sonntag fallenden christlichen Festtagen noch 
folgende Festtage: 
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt, 
bei Katholiken außerdem: 
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt. 
S. 2. 
An diesen Tagen ist untersagt: 
1) die Verrichtung aller Arbeiten des landwirthschaftlichen, des forstwirthschaftlichen 
und des Gewerbe= und Fabrikbetriebs. 
Ausgenommen von diesem Verbote sind jedoch: 
a) Arbeiten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen, insoweit sie von 
dem Arbeitsherrn und seinen Hausgenossen ohne Zuzichung weiterer Arbeits- 
kräfte verrichtet werden; 
b) Arbeiten für dringende Bedürfnisse, sowie Verrichtungen, welche der tägliche 
Bedarf des Publikums erfordert, wie z. B. das Feilbieten von Lebensmitteln 
an Eisenbahnstationen, das Geschäft der Miethkutscher und Dienstmänner. 
Das Verbringen von Fleisch, Milch und Brod in die Kundenhäuser ist außer- 
halb der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet. 
JP) Technische Verrichtungen von mehrtägiger Dauer, die eine Unterbrechung nicht
	        
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