Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gramm 
Wein oder Weingeist genommen sind, oder bei einer Pillen-Masse eine dem Apo- 
theker anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muß dieß 
auf dem Recepte bemerkt werden. 
Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht befindlichen Arzneimitteln 
wird, wenn diese Arzneimittel Droguen oder käufliche chemische Präparate sind, der 
der Preis ähnlicher Drognen und Präparate nach Anleitung eines Preiscourantes 
von Drogueriewaaren zur Norm genommen; wem es sich aber um nicht käufliche 
pharmaceutische Präparate handelt, so wird aus der Reihe derartiger in die Taxe 
aufgenommener Präparate ein in der Zusammensetzung und Bereitung ähnliches 
ausgewählt und nach diesem der Taxpreis für das verordnete Medicament festgestellt, 
in beiden Fallen aber das als Norm genommene Arzneimittel auf dem Recepte 
bemerkt. 
Bei sämmtlichen vom 1. Jamar 1872 an anzufertigenden Recepten, deren Gewichts- 
größen in dem alten Medicinalgewicht ausgedrückt sind, hat der Apotheker vor An- 
fertigung derselben jene Gewichtsgrößen in die entsprechenden Gewichtsabstufungen 
des Grammengewichts nach Maßgabe Per amtlichen Tabelle (s. R.Bl.) umzusetzen 
und die letzteren dem Recept in deutlicher Zahlenschrift beizufügen. 
Die der Ministerialverfügung vom 15. November 1871 angehängte, im Reg.-Blatt 
S. 271 abgedruckte Tabelle über das Verhältniß zwischen dem bisherigen Mediei- 
nalgewicht und dem Grammgewicht muß in jeder Apotheke vorhanden und für den 
Gebrauch stets zur Haud sein. 
Bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an öffentliche Anstalten oder 
für Epidemien findet bei größeren Zahlungen von wenigstens 50 fl., unter der Vor- 
aussetzung baarer Bezahlung, ein Abzug von 10 Prozemt statt. 
Stuttgart, den 19. Dezember 187 1. 
K. Medieinal-Collegium: 
Fleischhauer.
	        
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