Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Dispensation nicht früssiger Arzneimittel. . 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, wobei die Anwendung 
eines Gefaͤsses nicht stattfindet, z. B. von Species, eines einzelnen Pulvers u. s. w. 
sind incl. Abwägen, Convolut und Signatur zu berechnen 
bei einer Menge bis incl. 200 Gramm .. . 2. 
bei größeren Mengen 3. 
Für die Dispensation eines nicht gesrichenen Pfloster#e oder einer gaheilten 
Salbenmenge inel. Abwägen, Einwickeln, Wachspapier, Convolut und Signatur 
bis inct. 100 Gramm. 2. 
„ „ 200 „ .... ... .3. 
bei größeren Mengen 4. 
Für die Dispensation eines gestrichenen Pflastert werden nebst Convolm und 
Signatur berechnee . ..2. 
Das anzuwendende Woachspapier wird . besonders — 5 Quadratderimete zu 
1 Kreuzer — in Rechnung gebracht. 
Smufstonen. 
Für vie Bereitung einer Samen-, Oel-, Gummiharz-, Harz-, Campher-, Wachs- 
und Balsam-Emulsion ................6. 
Filtration. 
Für eine Filtration bis inct. 250 Gnrnoaaaa 24 
„ „ 1 Pfund 3. 
Bei größeren Quantitäten für jede weitere Menge von 250 C#r##m und bie 
250 Grammwm qg u 1 
Gelatinen. 
Für eine im Dampfapparat zu bereitende Gelatine aus isländischem Moos, 
orn, Hausenblase, Caragaheen und deri.--, 8Se.
	        
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