Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Taxe der Arbeiten. 
. " Kreuzer. 
Für eine Abkochung oder einen Aufsguß 
bis zu 2 Pfuind ... . ..8. 
über 2 Pfund für jedes weitere Pfund ... 2. 
Fuͤr die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, wenn 3 hiebei die Ver- 
wendung eines Gefässes nicht stattfindet, z. B. von Species, eines einzelnen Pulvers 
u. s. w. incl. Abwägen, Convolut und Signatur 
bis zu 1 Pfund . 2. 
für Mengen über 1 Pfund . 3. 
Für die Bereitung einer Latwerge « 
bis zu 1 Pfund ...... .. 3. 
für Mengen über 1 Pfund 4. 
Für das Anstoßen einer Masse zur za8u von 1 Millen iio Boli) 
bis zu 100 Gram . ....3. 
fnrjedewectereöoGramm.. 1. 
Für die Formirung von Pillen (Bissen, Boli) incl. das Mehl zum Bestreuen 
bis zu 4 Stück für 1 Stüük . 2. 
für jeres weitere Stück . .. .1. 
Fuͤr die Mengung eines Pulvers oder von Species 
bis zu 1 Pfund .... . .. 2. 
für Mengen über 1 Pfund 3. 
Für das Theilen von Pulvern und Species incl. Abwägen, Convolut und Signatur 
das einzelne Paket bis zu 200 Gemm .. l. 
» ,, ,, über 200 ,, .... 2. 
Für die Bereitung einer Salbe 
durch einfache Mischung ......... .3. 
durch Schmelzen " 6. 
Eine einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche #u Mpertigung einer zim i innern 
oder äußern Gebrauch bestimmten Arzuei erforderlich ist, wird mit 1 Kreuzer, 2 Wägungen 
mit 2 Kreuzer, 3 Wägungen mit 3 Kreuzer, 4 und mehr Wägungen mit 4 Kreuzer berechnet. 
In keinem Fall dürfen mehr als 4 Wägungen berechnet werden. 
Taxe der Gefäsee. 
Die zu verwendenden grünen Gläser, grauen oder gelben Töpfe werden zu denselben 
Preisen berechnet, welche die Tare der für die Menschen bestimmten Arzneimitteln festsetzt. 
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