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Für die Vollziehung der gegen jugendliche Personen erkannten Festungshaft bleibt
die Anordnung vorbehalten.
III. In Betreff der vor dem 1. Januar 1872 erkannten Strafen.
8. 6.
Die auf Grund des bisherigen Rechts Verurtheilten, deren Strafe erst nach dem
1. Januar 1872 in Vollzug zu setzen ist, sind in diejenige Anstalt einzuliefern, in
welche sie nach den bisher geltenden Bestimmungen sich eignen.
Die am 1. Jannar 1872 bereits in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafen werden in
den bis jetzt für dieselben bestimmten Anstalten vollzogen.
Stuttgart, den 28. Dezember 1871. Mittnacht.
B) Der Departements des Kriegswesens und der Finanzen.
Der Ministerien des Kriegswesens und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Ausbezahlung der Militärpensionen, Invalidengehalte und Gratialien.
Die Ausbezahlung der Militärpensionen, Invaliden= und Medaillengehalte und
Gratialien 2c., welche bisher von den Oberamtspflegen Namens des Kriegszahlamts be-
werkstelligt worden ist, wird künftig und zwar vom 1. Januar 1872 ab durch die Kö-
niglichen Kameralämter stattfinden, was hiemit zur Kenntniß der betreffenden Behörden
und der Bezugsberechtigten gebracht wird.
Die erforderlichen näheren Weisungen werden den Oberamtspflegen durch das
Kriegsministerium und den Kameralämtern durch das Kriegsministerium und das Fi-
nanzministerium demnächst zugehen.
Stuttgart, den 22. Dezember 1871.
v. Suckow. Renner.
Berichtigungen
zu der Ministerial-Verfügung vom 14. Dezember 1871, betreffend die Errichtung und den Betrieb von
Anlagen, welche einer besondern Genehmigung bedürfen (Reg. Blatt S. 350 ff.):
Auf Seite 361 muß es im letzten Absatz von §. 27 anstatt: „unter Ziffer b“ heißen: „in §. 5.“
und auf S. 371 im zweiten Absatz von §. 38 anstatt: „Ministerialverfügungen vom 4. April 1857
(Reg. Blatt S. 12 ff.)“ — Ministerialverfügungen vom 4. April 1857 (Reg. Blatt S. 9 ff.)“