Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Verfügungen und Ladungen des Obertribunals mittelst Aushanges im Geschästslokale des letzteren wirk- 
sam zugestellt. 
8. 33. 
Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs rechtzeitig eingelegt und das 
Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig (s. 8. des Gesetzes vom 20. März 1854., Gesetz-Samml. 
S. 115.), so wird die Rekurebeschwerde von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mit- 
gethellt, binnen vierzehn Tagen die Beantwortung bei ihm elnzurelchen oder zu Protokoll zu geben. 
Die Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nach Eingang der Beantwor- 
tung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist. 
Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Termines zur Anhörung der 
Parkeien und zur Verkündung der Entscheidung nicht statt. 
S. 34. 
In denjenigen Fällen, in welchen eine Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Ge- 
richt der höheren Instanz angebracht werden muß, kann die Anbringung derselben innerhalb der gesetz- 
lichen Frist auch gültig bei dem Konsul erfolgen. 
III. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit. 
8. 35. 
Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkelt der Konsuln bestlmmt sich das Verfahren, soweit nicht 
nachstehend ein Anderes angeordnet ist, sowohl in Betreff der Führung der Untersuchungen, als der 
Abfassung und Vollstreckung der Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im §. 2. bezeichneten Landes- 
theile bestehenden Vorschriften. 
8. 36. 
Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amtswegen verpflichtet; sie 
haben sich in dieser Hinsicht nach den Vorschriften der Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 
1805., insonderheit nach den Bestimmungen über die gesetzlichen Veranlassungsgründe einer Unter- 
suchung zu richten. Die Bestimmungen, welche die Bestrafung von dem Antrage einer Privatperson 
abhängig machen, werden hierdurch nicht berührt. 
Die Vorschristen, welche auf die Zuziehung der Staatsanwaltschaft sich bezlehen oder dieselbe 
voraussetzen, bleiben in allen bel den Konsuln anhängigen Untersuchungen außer Anwendung. 
8. 37. 
Der verhastete Angeschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Verhaftung an eines Ver- 
theidigers aus der Zahl der im §. 15 erwähnten Personen bedlenen. Ein solcher Vertheidiger ist
	        
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