Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist. Unter mehreren an dem bezeich- 
neten Orte erscheinenden Zeitungen hat der Beamte die Wahl. 
8. 5. 
Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der letzten sechs Monate ihren Wohnsitz außer- 
halb des Amtsbereichs (F. 1.) des Beamten gehabt hat, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots 
auch an dem früheren Wohnsitze nach den dort geltenden Vorschriften erfolgen, oder ein gehörig be- 
glaubigtes Zeuguiß der Obrigkeit des früheren Wohnortes darüber belgebracht werden, daß daselbst 
Ehehindernisse in Betreff der einzugehenden Ehe nicht bekannt seien. 
5. 6. 
Der Beamte kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote (§§. 4. und 5.) ganz 
dispensiren. 
S. 7. 
Die Sckließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten 
einzeln und nach elnander gerichtete feietlicke Frage des Beamten: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile eingehen wollen, 
und durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hilerauf erfolgenden Ausspruch des 
Beamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßlg verbundene Eheleute erkläre. 
8. 8. 
Die Che erlangt mit dem Abschlusse vor dem Beamten bürgerliche Gültigkeit. 
8. 9. 
Die über die geschlessene Ehe in die Register einzutragende Urkunde (Heirathe-Urkunde) muß 
enthalten: 
1) Vor- und Famillennamen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts= und Wohn- 
ort der die Ehe eingehenden Personen; 
2) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 
3) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen; 
4) die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Verlobten, sowie die erfolgte Ver- 
kündigung ihrer Verbinrung; 
5) die Unterschrift der anwesenden Personen. 
8. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung (Ss. 3—9.) finden auch Auwendung, 
wenn nicht beide Verlobte, sondern nur einer derselben ein Bundesangehöriger ist.
	        
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