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8. 48.
Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation elne Bilanz aufzustellen. Ergibt
diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen der Genossenschaft (einschließlich des Re-
servesonds und der Geschäftsantheile der Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft
nicht hinreicht, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine Generalversammlung
zu berufen und hlerauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen nach der abgehaltenen General=
versammlung den zur Deckung des Ausfalles erforderlichen Betrag baar einzahlen, bei dem Handels-
gerichte die Eröffnung des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft zu bean-
tragen.
8. 49.
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation im
Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherlgen Genossenschafter unter einander, sowie zu
dritten Personen, die Vorschriften des zwelten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung,
sowelt sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation
nicht ein Anderes ergibt.
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur
Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossen-
schaft geschehen mit rechtllcher Wirkung an einen der Liquidatoren.
S. 50.
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossen-
schaft einenn der gewesenen Genossenschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Ge-
nossenschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gültigen Uebereinkunft durch das Handels-
gericht bestimmt. ·
Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung
der Bücher und Papiere.
8. 51.
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem Falle des 8. 48. der Konkurs
(Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zahlungen vor oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat. Das
Verfahren dabei bestimmen die Landesgesetze.
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstande der Genossenschaft
und, wenn die Zahlungseinstellung nach Auflösung der Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren der-
selben ob.
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren vertreten. Die-
selben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu erthellen in allen Fällen verpflichtet, iu welchen
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